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Bekanntmachung zum Bau des Hochbahnsteiges Schwarzer Bär

Samstag, 20. Februar 2010

Bekanntmachung der Landeshauptstadt Hannover für die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr

Planfeststellungsverfahren für die Einrichtung der Haltestelle Schwarzer Bär, Stadtbahnstrecke A-West.

I.
Die Infrastrukturgesellschaft Region Hannover GmbH hat für das o. g. Vorhaben die Durchführungeines Planfeststellungsverfahrens nach § 28 ff. Personenbeförderungsgesetz (PBefG) in Verbindung mit §§ 72 bis 78 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) bei der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr beantragt.

Es ist geplant, auf der Benno-Ohnesorg-Brücke einen Mittelhochbahnsteig zu errichten und eine neue Haltestelle „Schwarzer Bär“ einzurichten. Die bisherigen Haltestellen „Schwarzer Bär“ in der Falkenstraße und der Deisterstraße sowie die bisherige Haltestelle „Humboldtstraße“ sollen entfallen.

Die vorliegenden Planunterlagen enthalten

  • Erläuterungsbericht
  • Übersichtslageplan
  • Regelquerschnitt
  • Lageplan
  • Anliegerverzeichnis (anonymisiert)
  • Umweltverträglichkeitsstudie
  • Schalltechnische Untersuchung
  • Schwingungstechnische Untersuchung

II.
(1) Die Planfeststellungsunterlagen liegen in der Zeit vom 26.2.2010 bis zum 25.3.2010
einschließlich in der Eingangshalle der Bauverwaltung Hannover, Rudolf-Hillebrecht-Platz 1,
30159 Hannover montags bis freitags im Bürgerservice Bauen

Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag 8 Uhr bis 16 Uhr
Freitag 8 Uhr bis 15 Uhr
außerhalb der Öffnungszeiten des Bürgerservice Bauen
montags bis freitags von 6.30 Uhr bis 18 Uhr neben der Pförtnerloge zur allgemeinen Einsichtnahme aus.

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann gemäß § 73 Abs. 4 S. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) bis spätestens zwei Wochen nach Beendigung der Auslegung, das ist bis zum 08.04.2010 einschließlich, bei der Landeshauptstadt Hannover, Rudolf-Hillebrecht-Platz 1, 30159 Hannover oder bei der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Dezernat 33 (Planfeststellungsbehörde), Göttinger Chaussee 76 a, 30453 Hannover Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erhebe Einwendungen sind nach Ablauf der vorgenannten Einwendungsfrist gemäß § 29Abs. 4 PBefG ausgeschlossen. Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht worden sind (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite eine Unterzeichnerin/ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreterin/Vertreter anzugeben. Es darf nur eine einzige Unterzeichnerin/Unterzeichner als Vertreterin/Vertreter für die jeweiligen Unterschriftslisten bzw. gleich lautenden Einwendungen genannt werden. Vertreterin/Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Anderenfalls können diese Einwendungen gemäß § 17 Abs. 2 VwVfG unberücksichtigt bleiben. Soweit nicht ortsansässige Grundstückseigentümer/innen durch das Vorhaben betroffen sind, werden die Mieter/innen, Pächter/innen oder Verwalter/innen gebeten, die Eigentümer/ innen der Grundstücke von der geplanten Maßnahme zu unterrichten.

(2) Fristgerecht erhobene Einwendungen und Stellungnahmen können in einem Termin erörtert werden, der ggf. noch ortsüblich bekannt gemacht wird. Diejenigen, die fristgerecht Einwendungen oder Stellungnahmen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Eingaben die Vertreterin/der Vertreter, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese gemäß § 73 Abs. 6 S. 4 VwVfG durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. In dem Termin ist die Vertretung durch einen Bevollmächtigten möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Auf eine Erörterung kann gemäß § 29 Abs. 1a Nr. 5 PBefG verzichtet werden.

(3) Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

(4) Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

(5) Über die Zulässigkeit des Verfahrens und die Einwendungen bzw. Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (Planfeststellungsbehörde) entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwenderinnen/Einwender kann gemäß § 74 Abs. 5 Satz 1 VwVfG durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

(6) Die Vorprüfung des Einzelfalles gemäß § 3 c S. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG für das vorstehende Vorhaben nicht erforderlich ist, da von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Diese Feststellung wird hiermit gemäß § 3 a UVPG bekannt gemacht.

III.
Mit dem Beginn der Auslegung des Planes tritt die Veränderungssperre nach § 28 a Abs. 1 PBefG in Kraft. Darüber hinaus steht gemäß § 28 a Abs. 3 PBefG ab diesem Zeitpunkt dem Unternehmer ein Vorkaufsrecht an den von dem Plan betroffenen Flächen zu.

Hannover den 16. Februar 2010
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag Rotaug


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