Entscheidung zum Nichtraucherschutz in Gaststätten

Verwaltungsgericht lehnt Antrag von Wirtsleuten gegen Rauchverbot in Gaststätten ab

Das Verwaltungsgericht Hannover hat heute den Antrag von Wirtsleuten aus Hannover auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Landeshauptstadt Hannover abgelehnt, mit der sie erreichen wollten, dass ihre selbstbewirtschaftete Ein-Raum-Gaststätte bis zur anstehenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Nichtraucherschutzgesetze Berlins und Baden-Württembergs von den Bestimmungen des Niedersächsischen Nichtraucherschutzgesetzes ausgenommen wird. Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Antragsteller keinen Grund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung glaubhaft gemacht hätten. Das Bundesverfassungsgericht hat in den Verfassungsbeschwerden zu vergleichbaren Bestimmungen in den Nichtraucherschutzgesetzen Berlins und Baden-Württembergs Termin zur Verkündung einer Entscheidung bereits auf den 30. Juli 2008 angesetzt. Die Stadt hatte angekündigt, im Falle des Erfolgs der anhängigen Verfassungsbeschwerden diesen Umstand auch gegenüber den hannoverschen Wirtsleuten zu berücksichtigen. Nach Auffassung des Gerichts ist es den hannoverschen Wirtsleuten zuzumuten, die verbleibenden gut zwei Wochen bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abzuwarten, zumal das Niedersächsische Nichtraucherschutzgesetz im wesentlichen bereits vor fast einem Jahr in Kraft getreten ist.

 Dessen ungeachtet hätten die Wirtsleute nicht glaubhaft gemacht, dass es ihnen unmöglich oder unzumutbar sei, in ihrer Gastwirtschaft einen Nebenraum für Raucher einzurichten und sich damit im Einklang mit dem Nichtraucherschutzgesetz zu verhalten. Das Bauamt der Stadt Hannover hatte einen solchen Nebenraum nicht von vornherein für bauordnungsrechtlich unzulässig angesehen. Schließlich hätten die Wirtsleute nicht glaubhaft gemacht, dass ihre Umsatzeinbußen ausschließen auf das Rauchverbot zurückzuführen seien. Denn es sei allgemein bekannt, dass die Umsätze von Gastwirten wegen der generellen Konsumzurückhaltung in der Bevölkerung und insbesondere während der Ferien- und Sommerzeit zurückgingen. 

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zulässigBeschluss vom 15.7.2008 – 7 B 2973/08 –

 PM: Verwaltungsgericht Hannover