Eilverfahren gegen Umweltzone bleiben ohne Erfolg

Gericht sieht aber Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen

Mit Beschlüssen vom heutigen Tage hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts die gegen die in der Umweltzone angeordneten Fahrverbote gerichteten Eilanträge einer Bewohnerin der Umweltzone und eines Seelzer Gewerbetreibenden, dessen Kunden in der Umweltzone ansässig sind, abgelehnt. Beide Antragsteller haben auch Klage gegen die Fahrverbote erhoben. Die Kammer sieht die Erfolgsaussichten dieser Klageverfahren als offen an und hat die Eilanträge als Ergebnis einer Interessenabwägung mit der Begründung abgelehnt, dass beide Antragsteller – jedenfalls bis zum Ablauf des Jahres 2009 – nur in geringem Maße von den Fahrverboten betroffen sind und es ihnen deshalb zugemutet werden kann, den Ausgang ihrer jeweiligen Klageverfahren abzuwarten. Die Bewohnerin der Umweltzone ist im Besitz einer bis Ende 2009 gültigen Ausnahmebewilligung. Die Fahrzeugflotte des Gewerbetreibenden verfügt zum überwiegenden Teil über gelbe Plaketten und wird von den Fahrverboten der Umweltzone im Wesentlichen ebenfalls erst Ende 2009 betroffen. Bis dahin beabsichtigt die Kammer jedoch, über die Klagen der Antragsteller in der Hauptsache entschieden zu haben.

Die Kammer geht – wie die Antragsteller und im Übrigen die Landeshauptstadt selbst – davon aus, dass die europa- und bundesrechtlich vorgegebenen Grenzwerte für die Feinstaubbelastung der Luft (PM10) im Stadtgebiet Hannover seit dem Jahre 2006 eingehalten werden. Im Jahr 2007 etwa ist der maßgebliche Grenzwert lediglich an acht Tagen überschritten worden (zulässig sind Überschreitungen an 35 Tagen). Dies ist im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Einrichtung der Umweltzone jedoch unschädlich, weil die Landeshauptstadt Hannover ihren Luftreinhalte-Aktionsplan – entgegen der öffentlichen Wahrnehmung und Berichterstattung – in erster Linie zur Bekämpfung der zu hohen Stickstoffdioxidbelastung (NO2) aufgestellt hat und selbst davon ausgeht, dass die angeordneten Fahrverbote die Feinstaubbelastung nur marginal (etwa um 1%) verringern können.

Für die Stickstoffdioxidbelastung, die zum weitaus größten Teil vom Straßenverkehr verursacht wird, sind ab 2006 ebenfalls europarechtlich vorgegebene Werte einzuhalten, die im Stadtgebiet Hannovers deutlich überschritten werden. Die Aufstellung eines Luftreinhalte-Aktionsplans ist deshalb gerechtfertigt. Die Kammer sieht die Erfolgsaussichten der Klageverfahren dennoch als offen an, weil sie im Eilverfahren nicht beurteilen kann, ob die entsprechend der 35. BImSchV (Plakettenverordnung) gestaffelten Fahrverbote in der Umweltzone tatsächlich dazu führen können, die NO2 – Belastung zu vermindern. Bei der Beschlussfassung über die Umweltzone ging die Landeshauptstadt auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens davon aus, dass mit der Einrichtung der Umweltzone die Stickstoffdioxidbelastung um ca. 15% und damit spürbar gemindert würde. Ob diese Einschätzung, die die Einrichtung der Umweltzone rechtfertigen würde, zutreffend ist, vermag die Kammer ohne weitere Aufklärung des Sachverhalts durch Auskünfte von Sachverständigen nicht zu beurteilen. Denn die zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens noch nicht in Kraft getretene und dem Sachverständigen daher nicht bekannte Plakettenverordnung wurde von der Bundesregierung in erster Linie zur Verminderung der Feinstaubbelastung konzipiert. Ob mit ihrer Hilfe in Umweltzonen – wie vom Sachverständigen angenommen – auch die NO2 – Belastung gesenkt werden kann, lässt sich ohne weitere Aufklärung nicht entscheiden, weil es Anhaltspunkte dafür gibt, dass nachträglich eingebaute Partikelfilter, die nach der Plakettenverordnung zu einer günstigeren Einstufung der Fahrzeuge und dazu führen, dass solche Fahrzeuge von den Fahrverboten in Umweltzonen ausgenommen sind, den NO2 – Ausstoß des Fahrzeugs signifikant erhöhen könnten. Die Kammer kann die erforderlichen Stellungnahmen im Eilverfahren nicht einholen; dies ist dem Klageverfahren vorbehalten. Ein Termin für die mündliche Verhandlung, in der die Sachverständigen gehört werden sollen, ist spätestens für März 2009 vorgesehen.

Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zulässig.

PM: Verwaltungsgericht Hannover