Datenschutz: Widerspruchsrechte nach dem Niedersächsischen Meldegesetz

Nach den §§ 30 und 34 des Niedersächsischen Meldegesetzes (NMG) in der Fassung vom 25.1.1998 kann jede(r) EinwohnerIn in bestimmten Fällen der Übermittlung von Daten aus dem Einwohnerregister widersprechen.

Dabei handelt es sich um Datenübermittlungen der Meldebehörde zum Beispiel an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften, an Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Parlaments- und Kommunalwahlen, an Presse und Rundfunk oder an Adressbuchverlage.

Personen, die mit einer Übermittlung der gesetzlich vorgeschriebenen Datenübermittlungen nicht einverstanden sind, können dies  beim städtischen Fachbereich Recht und Ordnung – in allen Bürgerämtern – erklären. Vordrucke liegen dort aus.

EinwohnerInnen, die bereits in den Vorjahren eine derartige Erkärung beim Ordnungsamt abgegeben haben, brauchen diese nicht zu erneuern.

Kategorie: Politik
Quelle/Autor: admin