Natur & Umwelt, Politik

Baumschutzsatzung: Obstbäume bleiben wie bisher ausgenommen

Die aktuelle Diskussion über die geplante Änderung der Baumschutzsatzung beruht auf Missverständnissen. So ist offenbar der Eindruck entstanden, Obstbäume seien ebenfalls betroffen. „Wie bisher sind von der Regelung Obstbäume ausgenommen. Damit würde sich im Fall eines Beschlusses des Rates mit der neuen Satzung keinerlei Änderung für die Kleingärten in Hannover ergeben“, macht Karin van Schwartzenberg, Leiterin des Fachbereichs Umwelt und Stadtgrün deutlich. „Die bisher gültige Formulierung nimmt bereits ‚alle Obstbäume, die Ertragszwecken dienen‘ aus dem Geltungsbereich der Satzung heraus. Damit ist auch der private Apfelbaum im Hausgarten oder Kleingarten gemeint. Dieser Passus wird jetzt deutlicher formuliert. Wie bisher geschützt bleiben Obstbäume entlang von Straßen und Wegen sowie Walnussbäume, Esskastanien und Wildobstbäume – die in der Regel aus gestalterischen Gründen und nicht zum Zwecke der Obsternte gepflanzt wurden.“

Auch in anderen Punkten geht es in der aktualisierten Fassung der 20 Jahre alten Baumschutzsatzung nicht um Verschärfungen, sondern um konkrete und damit genauere Hinweise auf die Einschränkungen für den Baumschutz, wie sie schon bisher Praxis sind. Auch in der alten Fassung der Satzung (Paragraf 3) gilt, dass geschützte Bäume „in ihrer typischen Erscheinungsform“ nicht wesentlich zu verändern sind. Konkrete Erläuterungen und Abgrenzungen zu den Freistellungen fehlten bislang. In der Neufassung ist ausgeführt, dass „wesentliche Eingriffe in die Baumkrone“ nicht zugelassen sind. Dazu zählt das Kappen in der Höhe wie auch die Entnahme gesunder Stark-Äste ab zehn Zentimetern Durchmesser. Dieses Maß wurde auch bisher schon zugrunde gelegt und stützt sich aus Erfahrungen und Angaben in der Fachliteratur.

Die Neufassung der Baumschutzsatzung bringt also keine Veränderungen in der Praxis. Sie ist aber notwendig, weil sich übergeordnete gesetzliche Rahmenbedingungen (das Bundesnaturschutzgesetz und das niedersächsische Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz) geändert haben. Zudem hat die Rechtsprechung der vergangenen Zeit das Erfordernis der Konkretisierung einiger Regelungen eingefordert . Weil im Laufe der vergangenen 20 Jahre in der praktischen Anwendung der Satzung an einigen Punkten Änderungsbedarf erkannt wurde, hat die Verwaltung die Gelegenheit genutzt, die unklaren Passagen zu überarbeiten. Im Rahmen der Überarbeitung wurde die gesamte Satzung einer erneuten inhaltlichen und rechtlichen Prüfung unterzogen. Dabei wurde auch die 2012 aktuelle Mustersatzung des Deutschen Städtetages zugrunde gelegt.

Die umfassendsten Änderungen und Konkretisierungen enthalten die Regelungen zu Ersatzpflanzungen (Paragraf 7): Die AntragstellerInnen konnten bisher nicht einschätzen, welche Ersatzauflagen bei einer Genehmigung gemacht werden, und hatten entsprechend keinen Anhaltspunkt, welche Kosten auf sie zukommen werden. Genau dieses wurde von der Rechtsprechung kritisiert. Die jetzt genaueren und ausführlicheren Passagen, unter anderem die gestaffelten Angaben zu erforderlichen Pflanzgrößen und Kosten, beheben diesen Mangel.

Die Vorlage der Stadtverwaltung zur Änderung der Baumschutzsatzung wird voraussichtlich im Januar von den Ratsgremien behandelt. Nach einem entsprechenden Beschluss würde die neue Satzung im ersten Quartal des Jahres 2016 in Kraft treten. Bis dahin gilt die bisherige Satzung. Die Beschlussvorlage für die Novellierung trägt die Drucksachennummer 2474/2015 und ist im Internet unter www.ratsinfo-hannover.de zu finden.