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Eilantrag gegen Maschseefest hat aus formalen Gründen Erfolg

Verwaltungsgericht entscheidet, dass der Klage eines Anwohners gegen die Erlaubnis des Maschseefestes aufschiebende Wirkung zukommt.

Mit Beschluss vom 12.08.2009 hat das Verwaltungsgericht Hannover festgestellt, dass der Klage eines Anwohners, der sich gegen die seiner Ansicht nach unzureichenden Lärmschutzauflagen der Erlaubnis des Maschseefestes in Hannover wendet, aufschiebende Wirkung zukommt.

Für die Durchführung des Maschseefestes erteilte die Landeshauptstadt Hannover dem Veranstalter, dem Hannover Tourismus Service e.V., eine straßenverkehrsrechtliche Erlaubnis, die mit immissionsschutzrechtlichen Auflagen (also Auflagen zum Lärmschutz) versehen ist.

Der Antragsteller bewohnt als Mieter eine Wohnung in einer Entfernung von ca. 500 m zu einer der Bühnen, der "Temple-Bar", die am Südufer des Maschsees gelegen ist. Mit seiner am 07.08.2009 erhobenen Klage wendet er sich dagegen, dass auch nach 20.00 Uhr der Einsatz von Verstärkeranlagen an der Bühne gestattet wird.

Im vorliegenden Eilverfahren streiten die Beteiligten zunächst allein um einen formalen Aspekt:

Der Antragsteller ist der Meinung, dass dieser Klage aufschiebende Wirkung zukommt mit der Folge, dass der Inhaber der Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens von dieser Erlaubnis – soweit sie angefochten wurde – keinen Gebrauch machen dürfte. Die Landeshauptstadt und der Hannover Tourismus Service e.V. vertreten die gegenteilige Auffassung, weil sie die Klage aus formalen Gründen für unzulässig halten.

In seinem Beschluss folgt das Gericht im Wesentlichen der Begründung des Antragstellers. Mit der inhaltlichen Frage, ob die Durchführung des Maschseefestes für den Antragsteller mit unzumutbaren Lärmbelästigungen verbunden ist, musste sich das Gericht nicht auseinander setzen.

Als Folge der Entscheidung des Verwaltungsgerichts darf der Hannover Tourismus Service e.V. von der Erlaubnis des Maschseefestes, soweit sie angefochten ist, zunächst keinen Gebrauch mehr machen, es sei denn, die Landeshauptstadt Hannover ordnet die sofortige Vollziehung der Erlaubnis an, was zu erwarten ist. In diesem Fall könnte der Antragsteller erneut Rechtsschutz in Anspruch nehmen und das Gericht müsste in der Sache entscheiden.

Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht statthaft.

PM: Verwaltungsgericht Hannover