Corona, Politik

Feuerwerk in Hannover an vielen Plätzen verboten

Allgemeinverfügung der Region über die Festlegung der Bereiche, in denen das Abbrennen von Feuerwerk in Hannover untersagt ist

zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet der Region Hannover

30.53.80-495/2020

Die Region Hannover erlässt für das Gebiet der Region Hannover gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), § 10 a Absatz 1 Satz 3 Niedersächsi-sche Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 vom 30.10.2020 (Corona-VO), jeweils in der derzeit geltenden Fassung, in Verbin-dung mit § 2 Absatz 1 Nr. 2, § 3 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 NGöGD folgende

Allgemeinverfügung:

  1. Festlegung der von dem Verbot nach § 10 a Abs. 1 Sätze 1 und 2 Corona-VO betroffenen Straßen, Wege und Plätze sowie öffentlich zugänglichen FlächenDie Region Hannover legt gemäß § 10 a Absatz 1 Satz 3 Corona-VO die in der beigefügten Anlage 1 aufgeführten oder auf der beigefügten Karte (Anlage 2) markierten öffentlichen Straßen, Wege und Plätze sowie öffentlich zugängli-chen Flächen fest.
  2. Sofortige VollziehbarkeitDie Anordnung zu Ziffer 1 ist kraft Gesetzes gemäß § 28 Absatz 3 in Verbin-dung mit § 16 Absatz 8 IfSG sofort vollziehbar. Eine Klage hat somit keine auf-schiebende Wirkung.
  3. GeltungsdauerDiese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der Bekanntmachung als be-kanntgegeben. Sie gilt vom 31. Dezember 2020 bis einschließlich 01. Januar 2021.

Hinweise

  • Verboten ist durch § 10 a Abs. 1 Sätze 1 und 2 Corona-VO das Abbrennen und Mitführen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F 2 im Sinne des § 3a des Sprengstoffgesetzes:§ 10a
    Verbot von Feuerwerken
    “(1) 1Zur Vermeidung von Ansammlungen von Menschen ist in der Zeit vom 31. Dezember 2020 bis zum Ablauf des 1. Januar 2021 das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F 2 im Sinne des § 3a des Sprengstoffgesetzes in der Fassung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), zuletzt geändert durch Artikel 232 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), auf belebten öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Niedersächsischen Straßengesetzes sowie auf belebten öffentlich zugänglichen Flächen untersagt. 2In der Zeit vom 31. Dezember 2020, 21.00 Uhr, bis zum 1. Januar 2021, 7.00 Uhr, ist auch das Mitführen der in Satz 1 genannten Gegenstände auf den dort genannten Straßen, Wegen, Plätzen und Flächen unter-sagt. 3Die Landkreise und kreisfreien Städte legen durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemein-verfügung die betreffenden Straßen, Wege und Plätze sowie Flächen im Sinne der Sätze 1 und 2 fest.(2) Das Veranstalten von Feuerwerken für die Öffentlichkeit ist verboten.”
  • Neben dieser Allgemeinverfügung gibt es zum Teil Feuerwerksverbote z.B. auf der Grundlage des allgemeinen Gefahrenabwehrrechts, die von den zuständigen Städten und Gemeinden erlassen wurden. Diese Verbote gelten auch weiterhin. Daher kann das Abbrennen von Feuerwerkskörpern auch in Straßen oder Stadtteilen verboten sein, die nicht in der Anlage aufgeführt sind.

Festlegung der Bereiche, in denen das Abbrennen von Feuerwerk in Hannover untersagt ist

Google Maps Karte

Anlage der Allgemeinverfügung der Region Hannover vom 28.12.2020 über die Festlegung der Bereiche, in denen das Abbrennen von Feuerwerken untersagt ist, zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet der Region Hannover

https://bekanntmachungen.region-hannover.de/Allgemeinverf%c3%bcgungen-zu-Corona/28.12.2020-Anlage-der-Allgemeinverf%c3%bcgung-der-Region-Hannover-vom-28.12.2020

Stadt Barsinghausen

Zechenpark Barsinghausen

Stadt Burgdorf

keine

Stadt Burgwedel

keine

Stadt Garbsen

  • Campus Maschinenbau; zwischen Heinz-Haferkamp-Str. / An der Universität / Walter-Koch-Str. / Marie-Curie-Str. / Osterriede
  • Dorfplatz Berenbostel, begrenzt durch Einmündung Osterwalder Str. 1+2, Rote Reihe 1+2, Dorfstr. 4+7
  • Endhaltestelle Stadtbahn incl. Parkplatz
  • Farmers-Branch-Platz, begrenzt durch Granatstr.41+50, Graf-Staufenberg-Str. 1+2, Turmalinstr. 1+2 einschl. Zufahrt von der Havelser Str. ab Turmalinstr.
  • Fußgängerzone Marshof
  • Hérouville St. Clair Platz
  • Kastanienplatz begrenzt durch Seebeeke und Hannoversche Str.
  • Planetenzentrum incl. Parkplatz, begrenzt durch Straße Planetenring 25-41
  • Am Planetencenter
    Stadtbahnendhaltestelle
  • Rathausplatz incl. Eingangsbereiche des Rathauses und Parkplatz
  • Schützenplatz Corinthstr.
  • Skaterbahn /Parkplatz Berenbostel; Philipp-Reis-Str. / Landrat-Hahne-Weg
  • Skaterbahn/Parkplatz Horst; Andreaestr. / Steinwartskamp
  • Vorplatz Feuerwehrwache Meyenfeld
    Im Bleeke 21
  • Stadtpark
    Werner-Baesmann-Park
    Park am Berenbosteler See
  • Fitnesspark

Stadt Gehrden

keine

Landeshauptstadt Hannover

Stadtbezirk Mitte

  • Raschplatz
    Der Raschplatz zwischen Berliner Allee, Fernroder Straße, südwestlicher Gebäudebegrenzung des Parkhauses am Hauptbahnhof und der Lister Meile. Die den Raschplatz begrenzenden Straßen gehören nicht zum Verbotsbereich.
  • Ernst-August-Platz
    Der Ernst-August-Platz, begrenzt durch die anliegenden Gebäude, die Lister Meile (außerhalb des Tunnels) und den Einmündungsbereich Kurt-Schumacher-Straße, wobei die genannten Straßen zum Verbotsbereich gehören. Die den Platz begrenzenden Straßen Fernroder Straße / Bereich vor Ernst-August-Platz 10 und Luisenstraße / Bereich vor Ernst-August-Platz 8 sind vom Verbotsbereich ausgenommen.
  • Bahnhofstraße
    Die Bahnhofstraße, begrenzt durch die anliegenden Gebäude
  • Kröpcke
    Der gesamte Kröpcke, die Rathenaustraße in östlicher Richtung bis Einmündung Luisenstraße, die Ständehausstraße in westlicher Richtung bis zur Einmündung Georgstraße, die Georgstraße ab Ständehausstraße in nördlicher Richtung bis zum Kröpcke
  • Opernplatz
    Der gesamte Opernplatz und die Ständehausstraße ab Einmündung Georgstraße in östlicher Richtung. Die den Opernplatz begrenzenden Straßen Rathenaustraße ab Einmündung Luisenstraße in östlicher Richtung und An der Börse gehören nicht zum Verbotsbereich. Der nördliche, querende Gehweg (ca. 15 m südlich des Denkmals „Memoriam“) zwischen An der Börse und Georgstraße fällt in den Verbotsbereich. Die Georgstraße bis Ständehausstraße ebenfalls, wobei der westliche Gehweg auf der Gebäudeseite vom Verbotsbereich ausgenommen ist.
  • Platz der Weltausstellung
    Der gesamte Platz der Weltausstellung sowie die Karmarschstraße in nördlicher Richtung bis Kröpcke
  • Am Steintor / Steintorplatz
    Der gesamte Steintorplatz, die Georgstraße in östlicher Richtung bis Kröpcke, die Schmiedestraße bis Einmündung Am Marstall, die Georgstraße und Goethestraße in westlicher Richtung – Fahrbahn einschließlich). Die den Platz begrenzenden Straßen Goseriede und Kurt-Schumacher-Straße gehören nicht zum Verbotsbereich
  • Peter-Fechter-Ufer (Ihmeufer)
  • Justus Garten (Fläche am „Strandleben“)
  • Ernst-Thoms-Weg
  • Maschpark
  • St.-Nikolai-Friedhof (Klagesmarkt)
  • Neustädter Friedhof (Otto-Brenner-Straße)
  • Waterlooplatz
  • Ihme- und Leineufer
  • Weißekreuz Platz
  • Andreas-Hermes-Platz
  • Trammplatz
  • Lister Meile zwischen Weißekreuzplatz und Lister Platz

Stadtbezirk Vahrenwald-List

Stadtbezirk Bothfeld-Vahrenheide

Stadtbezirk Buchholz-Kleefeld

Stadtbezirk Kirchrode-Bemerode-Wülferode

Stadtbezirk Südstadt-Bult

Stadtbezirk Döhren-Wülfel

Stadtbezirk Ricklingen

Stadtbezirk Linden-Limmer

  • Peter-Fechter-Ufer (Ihmeufer)
  • Justus Garten (Fläche am „Strandleben“)
  • Am Lindener Berg (Stadtteilfriedhof und Grünfläche Lindener Mühle)
  • Von-Alten-Garten
  • Ihme- und Leineufer
  • Stärkestraße (Spielplatz und Grünfläche)
  • Velvetplatz
  • Küchengartenplatz
  • Alle Spielplätze in Linden
  • Limmerstr. (Bereich der Fußgängerzone)

Stadtbezirk Nord

Stadt Hemmingen

  • Carl-Friedrich-Gauß-Schule (gesamtes Grundstück), Hohe Bünte 4
  • Grundschule Hemmingen-Westerfeld (gesamtes Grundstück), Köllnbrinkweg 48
  • Grundschule Hiddestorf (gesamtes Grundstück), Ostertorstr.9
  • Fußgängerzone (gesamte Fläche) Rathausplatz 1-12
  • Wäldchenschule Arnum (gesamtes Grundstück), Klapperweg 18

Gemeinde Isernhagen

  • Fußgängerzone am Rathaus Bothfelder Str.29-33

Stadt Laatzen

keine

Stadt Langenhagen

  • Das Gebiet um die Fußgängerzone am Marktplatz, mit konkret folgenden Begrenzungen:
  • Fußgängerzone Seestädter Platz / Kaltenweider Platz
  • Fußgängerzone Walsroder Str. vor Cinemotion vollflächig
  • Le-Trait-Platz in Godshorn
  • Das gesamte Gelände des Silbersees inklusive Liege- und Grillwiesen sowie Parkplätze
  • Der Wietzeblick inklusive der Wanderwege und Grünflächen des Hügels bis hinunter zum ebenerdigen Gelände.

Stadt Lehrte

keine

Neustadt am Rübenberge

Kirchplatz an der Liebfrauenkirche

Stadt Pattensen

keine

Stadt Ronnenberg

Stadtteil Ronnenberg

  • Parkplatz Edeka-Markt, Über den Beeken 10
  • Parkplatz Netto-Markt, Normannische Str. 2
  • Kirchplatz, Straße “Am Kirchhofe”
  • Parkplatz des Gemeinschaftshauses Ronnenberg, Weetzer Kirchweg 3
  • Bushaltestelle Lange Reihe

Stadtteil Empelde:

  • Parkplatz E-Center, Chemnitzer Str. 2
  • Parkplatz REWE-Markt incl. nördlicher Freifläche, Berliner Str.23-25
  • Grünfläche zwischen Berliner Straße und Am Rathaus
  • Parkplatz Dienstleistungszentrum, Ronnenberger Str. 18-24
  • Parkplatz Hagebaumarkt, In der Beschen
  • Endhaltestelle der Stadtbahn Linie 9 incl. des P+R-Platzes
  • Gelände der Marie-Curie-Schule incl. Ententeich und Bezirkssportanlage, Am Sportpark 1
  • Rathaus-Gelände, Hansastr. 38
  • Gelände um den Rodelberg, Am Sportpark / Auf dem Hagen

Stadt Seelze

keine

Stadt Sehnde

keine

Stadt Springe

keine

Gemeinde Uetze

  • Hindenburgplatz
  • Kaiserstraße zwischen Burgdorfer Straße und Kirchstraße
  • Bentestraße zwischen Kaiserstraße und Brunnenstraße
  • Kreisverkehr Burgdorfer Straße/ Dollberger Straße bis einschließlich der Fußgängerüberwege der einmündenden Straßen

Gemeinde Wedemark

  • Fritz-Sennheiser-Platz 1-3 (Campusgelände)
  • Gottfried-August-Bürger-Straße (Marktplatz) 1-3
  • Am Husalsberg (Husalsberg)

Gemeinde Wennigsen

Stadt Wunstorf

  • Fußgängerzone OT Wunstorf
  • Barnemarktplatz
  • Bahnhof Wunstorf (Tunnelanlage)
  • ZOB Wunstorf
  • Steinhude: Strandterrassenvorplatz und Promenadenbereiche

Begründung warum in manchen Bereichen das Abbrennen von Feuerwerk in Hannover untersagt ist:

Die Region Hannover ist nach § 2 Absatz 1 Nr. 2, § 3 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 NGöGD in Verbindung mit § 3 Absatz 3 NKomVG zuständige Behörde im Sinne des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infekti-onsschutzgesetz – IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der derzeit geltenden Fassung und somit auch für die Regelung von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten nach §§ 28 und 28a IfSG zuständig.

Derzeit werden wegen der Verbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 so-wie der dadurch ausgelösten COVID 19-Erkrankung deutschlandweit und in der Re-gion Hannover zahlreiche Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider im Sinne von § 2 Nrn. 3 ff. IfSG festgestellt. COVID-19 ist eine über-tragbare Krankheit im Sinne von § 2 Nr. 3 IfSG. Die Erkrankung manifestiert sich als Infektion der Atemwege, aber auch anderer Organsysteme mit den Symptomen Hus-ten, Fieber, Schnupfen sowie Geruchs- und Geschmacksverlust. Die Übertragung erfolgt im Wege der Tröpfcheninfektion und durch Aerosole. Möglich ist außerdem eine Übertragung durch kontaminierte Oberflächen. Bei Ansammlungen von Perso-nen werden in besonderem Maße derartige Infektionswege für das Coronavirus SARS-CoV-2 eröffnet.

Vor dem Hintergrund der sehr dynamischen Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus und Erkrankungen an COVID-19 müssen weitere Maßnahmen zur Verzögerung der Ausbreitungsdynamik und zur Unterbrechung von Infektionsket-ten ergriffen werden. Weitreichende effektive Maßnahmen sind dazu dringend not-wendig, um im Interesse der Bevölkerung und des Gesundheitsschutzes die dauer-hafte Aufrechterhaltung des Gesundheitssystems in Niedersachsen sicherzustellen.

Auch § 28a Abs. 3 S. 1 IfSG gibt vor, dass die Entscheidungen über Schutzmaßnah-men zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach § 28 Abs. 1 in Verbindung mit u.a. § 28 a Abs. 1 IfSG insbesondere an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssys-tems auszurichten sind.

Der Bundestag hat die epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt. Dar-über hinaus wurde durch den Niedersächsischen Innenminister gem. § 27a Nds. Ka-tastrophenschutzgesetz (am 02.12.2020) das Vorliegen eines außergewöhnlichen Ereignisses von landesweiter Tragweite festgestellt bezogen auf den akuten Bedarf einer schnellstmöglichen Massenimpfung gegen das Corona-Virus (Nds. MBl. 2020, 1503).

Zu Ziffer 1:
Rechtsgrundlage für die Festlegung ist § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG in Verbindung mit § 10 a Absatz 1 Satz 3 Corona-VO. Nach § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG hat die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, wenn Kranke, Krankheits-verdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so-weit und solange es zur Verhinderung oder Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Nach § 10 a Absatz 1 Satz 3 Corona-VO legen die Landkreise durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung fest, auf welchen Straßen, We-gen, Plätzen und öffentlich zugänglichen Flächen das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F 2 bzw. zu bestimmten Zeiten als auch das Mitführen von bestimmten Feuerwerkskörpern untersagt ist.

Um die Verbreitung der Infektionen mit SARS-CoV-2 zu reduzieren bzw. einzudäm-men, hat das Land Niedersachsen in § 10 a Absatz 1 Satz 1 der Corona-VO bereits ein unmittelbar wirksames Verbot des Abbrennens von pyrotechnischen Gegenstän-den der Kategorie F 2 (“Feuerwerk”) auf belebten öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sowie auf öffentlich zugänglichen Flächen angeordnet. Nach § 10 a Absatz 1 Satz 3 Corona-VO legen die Landkreise durch öffentlich bekannt zu gebende Allge-meinverfügung fest, auf welchen Straßen, Wegen, Plätzen und öffentlich zugängli-chen Flächen diese Feuerwerke untersagt sind. Dabei ist der Region Hannover nach dem Wortlaut kein Ermessen eingeräumt. Bei den Maßnahmen nach der Corona-VO handelt es sich um “notwendige Schutzmaßnahmen” im Sinne von §§ 28, 28a IfSG (so für § 13 Abs. 1 S. 6 Corona-VO OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.11.2020, 13 MN 519/20, Rn.54).

Die Bundes- und Landesregierungen haben in ihrem gemeinsamen Beschluss vom 13.12.2020 (Telefonkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 13. Dezember .2020, https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften-der-landesregierung-185856.html) unter Ziffer 4 festgehalten, dass der Verkauf von Pyrotechnik vor Silves-ter generell verboten werde und vom Zünden von Silvesterfeuerwerk dringend abge-raten werde. Es werde ein Feuerwerksverbot auf publikumsträchtigen Plätzen geben. Das Verkaufsverbot ist durch Änderung von § 22 der 1. SprengV auf Bundesebene geregelt worden (BAnzAT v. 21.12.2020 V1, S. 1).

Notwendige Schutzmaßnahmen

Da die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 28, 28a IfSG vorliegen, ist die Region Hannover verpflichtet, die notwendigen Schutzmaßnahmen zu ergreifen (gebundene Entscheidung; OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.11.2020 (13 MN 519/20, Rn. 49 ff.)). Es ist keine Ermessensentscheidung zu treffen.

Der weite Kreis möglicher Schutzmaßnahmen wird durch § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG da-hin begrenzt, dass die Schutzmaßnahme im konkreten Einzelfall „notwendig“ sein muss. Der Staat darf mithin nicht alle Maßnahmen und auch nicht solche Maßnah-men anordnen, die von Einzelnen in Wahrnehmung ihrer Verantwortung gegenüber sich selbst und Dritten bloß als nützlich angesehen werden. Vielmehr dürfen staatli-che Behörden nur solche Maßnahmen verbindlich anordnen, die zur Erreichung in-fektionsschutzrechtlich legitimer Ziele objektiv notwendig sind (OVG Lüneburg, Be-schluss vom 30.11.2020, 13 MN 519/20).

Grundsätzlich handelt es sich bei der Festlegung der betreffenden Örtlichkeiten nach § 10 a Absatz 1 Satz 3 Corona-VO und des erst damit wirkenden Verbots um eine “notwendige Schutzmaßnahme” im Sinne von §§ 28, 28a IfSG (zu § 13 Absatz 1 Satz 6 Corona-VO siehe OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.11.2020, 13 MN 519/20).

Die Allgemeinverfügung beschränkt sich auf die Umsetzung des Regelungsauftrages in § 10 a Absatz 1 Satz 3 Corona-VO. Dabei werden in Abstimmung mit den regions-angehörigen Städten und Gemeinden Straßen, Wege, Plätze oder öffentlich zugängli-che Flächen festgelegt. Es wurden Örtlichkeiten ausgewählt, auf denen sich in den vergangenen Silvesternächten Zusammenkünfte von Menschen bildeten. Maßgeblich ist, ob die jeweiligen Flächen in den vergangenen Silvesternächten stark und lebhaft bevölkert waren, sodass es zu Ansammlungen von Personen sowie zu Gruppenbil-dungen kam. Die Attraktivität speziell dieser öffentlichen Orte wird durch die in diesem Jahr stark eingeschränkten privaten Silvesterfeiern noch gesteigert. Aufgrund dieser ordnungsbehördlichen Erfahrungen aus den vergangenen Silvesternächten ist au-ßerdem damit zu rechnen, dass infolge des Konsums alkoholischer Getränke an die-sen Orten aufgrund der dem Alkohol immanenten enthemmenden Wirkung Infektions-risiken nicht mehr richtig eingeschätzt und sowohl die AHA+L-Regeln (Abstand, Hygi-ene, Alltagsmasken und Lüften, vgl. https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Strategie_Ergaenzung_Covid.html) als auch die Kontaktbeschränkungen auf maximal fünf Personen aus zwei Haushalten nicht mehr eingehalten werden. Berücksichtigt wurde insoweit auch, ob es an diesen Orten in der Silvesternacht zu alkoholbedingten Enthemmungen kam. Auch die baulichen Gegebenheiten haben bei der Auswahl eine Rolle gespielt, ins-besondere wenn größere Gruppen von Menschen zu erwarten sind und aufgrund der vorhandenen Bebauung oder der baulichen Enge die Abstandsgebote nicht einhalten können. Bei dieser Sachlage musste davon ausgegangen werden, dass an den aus-gewählten Orten und Flächen Infektionsgefahren erhöht und Übertragungswege für das Coronavirus SARS-CoV-2 eröffnet werden. Hiervon wären einerseits die Teilneh-mer und Zuschauer betroffen, andererseits aber auch die Einsatzkräfte von Polizei, Feuerwehr sowie Rettungsdienst. Diese Auswahlkriterien beruhen dem Wortlaut, aber auch auf dem Sinn und Zweck von § 10 a Absatz 1 Satz 1 Corona-VO. Aus § 10 a Ab-satz 1 Satz 1 Corona-VO geht hervor, dass das Verbot von Feuerwerken dazu dient, Ansammlungen von Menschen zu vermeiden. Dies entspricht auch dem Willen des Verordnungsgebers. In der Begründung zur Verordnung vom 22. Dezember 2020 zur Neufassung von § 10a Corona-VO wird hervorgehoben, dass ein etwaiges Feuer-werksverbot an besonders belebten Orten angeordnet werden soll, um ein unkontrollierbares Infektionsgeschehen in Menschenansammlungen zu vermeiden. Dabei hat der Verordnungsgeber betont, dass im Interesse des Infektionsschutzes Menschenan-sammlungen vorgebeugt werden soll, die durch das gemeinschaftliche Abbrennen von Feuerwerkskörpern entstehen.
Soweit für das Gebiet einer Stadt oder Gemeinde keine Straßen, Plätze oder Flächen festgelegt werden, besteht nach Einschätzung der Region Hannover in Abstimmung mit der jeweiligen Stadt oder Gemeinde kein Bedarf für eine solche Festlegung.
Legitimes Ziel
Das legitime Ziel ergibt sich aus der Begründung zu § 10 a Corona-VO (Nds. GVBl. 2020, S. 576 f.).
Geeignetheit

Die Festlegung der in Ziffer 1 genannten Örtlichkeiten ist geeignet zur Erreichung des angestrebten Ziels; hier der Verhinderung weiterer Infektionen und des Schutzes des Gesundheitssystems. Dieses wird durch das daraus folgende Verbot aus § 10a Absatz 1 Satz 1 Corona-VO gefördert.

In § 10 a Absatz 1 Satz 1 Corona-VO ist eine Festlegung dahingehend enthalten, dass das Verbot der Feuerwerke Ansammlungen vermeiden soll. Wie auch andere Regelungen aus der Corona-VO soll damit zunächst die weitere Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus innerhalb dieser Ansammlungen und sodann nachfolgend zu weiteren Personen verhindert werden.

Typischerweise kommt es am Silvesterabend und bis in die frühen Morgenstunden des 1. Januar hinein bei den Silvesterfeierlichkeiten zu Menschenansammlungen auf den Straßen. Die Menschen versammeln sich, um gemeinsam den Jahreswech-sel zu begehen, indem u.a. Feuerwerke abgebrannt werden. Weiter wird dabei regel-mäßig Alkohol konsumiert. Bei derartigen Ansammlungen von Menschen kommt es regelmäßig zu einer Unterschreitung des Mindestabstands und der Nichteinhaltung der notwendigen Hygieneregeln. Verstärkt wird dies durch die alkoholbedingte Ent-hemmung eines Teils der teilnehmenden Personen (vgl. BT-Drs. 19/23944, S. 34) und den ablenkenden Charakter eines Feuerwerks (vgl. Begründung zu § 10 a Corona-VO, Nds. GVBl. 2020, 576 f.).
Bereits hierdurch entsteht die vom Verordnungsgeber in § 10a Absatz 1 Corona-VO prognostizierte Gefahr, dass sich das Infektionsgeschehen verstärkt. Für den Verord-nungsgeber bestand in der Situation des gemeinsamen Abbrennens von Feuerwer-ken das Risiko, dass es ungeachtet des Ansammlungsverbotes in § 2 Absatz 1b Corona-VO zu vermehrten Infektionsgeschehen kommt.

Erforderlichkeit
Die getroffene Schutzmaßnahme ist erforderlich.
Mildere Mittel im Hinblick auf das tätigkeitsbezogene oder gebietsbezogene Infektions-geschehen sind nicht ersichtlich.
Die Festlegung der Örtlichkeiten in Verbindung mit dem Verbot aus § 10 a Absatz 1 Satz 1 Corona-VO soll den Anreiz nehmen, sich in der Silvesternacht zu einem ge-meinsamen Feuerwerk in größeren Gruppen an beliebten Versammlungsorten und Treffpunkten anzusammeln. Einer weitergehenden Überbelastung der Rettungsdiens-te, Notaufnahmen und Krankenhäuser kann so vorgebeugt und Kapazitäten können freigehalten werden.
Am 23.12.2020 betrug die Belegung der gesamten zur Verfügung stehenden Intensiv-betten in der Region Hannover ca. 86 Prozent; der Anteil der COVID-19 Patientinnen und Patienten an der Gesamtzahl der Intensivpatienten betrug 12,7 Prozent. Die Strukturen zur Behandlung der unter COVID-19 leidenden Patienten und die ange-messene gesundheitliche Versorgung müssen weiterhin gewährleistet sein.
Diese Situation würde sich sowohl in der Nacht des Jahreswechsels als auch in den darauf folgenden Wochen verschärfen, wenn durch die zu verbietenden Verhaltens-weisen Verletzungen auftreten, die zu Hospitalisierungen führen und damit den Be-stand und die Gewährleistung des Gesundheitssystems beeinträchtigen. Aus diesem Grund haben sich die Leitungen der Kliniken in der Region Hannover am 22.12.2020 mit der Bitte um Regelung eines sog. “Böller-Verbots” an die Region Hannover ge-wandt.
Hinzu tritt die Gefährdung des Einsatzpersonals (Rettungskräfte, Feuerwehr und Po-lizei; vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 30.04.2020, 17 E 1826/20; VG Hannover, Be-schluss vom 08.05.2020, 15 B 2590/20; OVG Bremen, Beschluss vom 04.12.2020; 1 B 385/20).
Aufgrund der Erfahrungen aus den letzten Jahren wäre bei einem Ablauf der Silves-ter-Feierlichkeiten wie in den letzten Jahren mit einem deutlichen Anstieg der Anzahl an Rettungsdiensteinsätzen in der Silvesternacht zu rechnen.

Eine Beschränkung auf besonders schützenswerte (Risiko)-Bevölkerungsgruppen als mildere Maßnahme im Sinne des gebietsbezogenen Infektionsgeschehens ist nicht möglich. Dies wäre vor dem Hintergrund der zu verbietenden Verhaltensweisen nicht effektiv (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.11.2020, 13 MN 519/20, Rn. 77).

Angemessenheit

Ein Eingriff ist dann angemessen, wenn der Grundrechtseingriff nicht außer Verhält-nis zum verfolgten Zweck steht.

Der Eingriff in die o.g. Grundrechtspositionen steht nicht außer Verhältnis zum ver-folgten Zweck. Auf Seiten der Bürgerinnen und Bürger ist die allgemeine Handlungs-freiheit und das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit nur in geringem Maß betroffen. Lediglich das Abbrennen der Feuerwerkskörper ist an bestimmten Orten durch die vorliegende Maßnahme nicht gestattet.

Nicht tangiert ist damit allgemein die Möglichkeit, im zulässigen Rahmen (Beschrän-kungen durch das allgemeine Kontaktverbot) den Jahreswechsel mit Freunden oder Familienangehörigen gemeinsam zu begehen. Es ist weiterhin möglich, sich in der eigenen Wohnung oder auf dem Grundstück zu treffen und zu feiern und auch etwa vorhandene pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F 1 (z. B. Wunderkerzen) zu verwenden oder pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F 2 an anderen als den in dieser Allgemeinverfügung festgelegten Orten abzubrennen.

Die Maßnahme ist demnach angemessen und verhältnismäßig im engeren Sinne.

Zu Ziffer 2:
Die sofortige Vollziehbarkeit ergibt sich bereits aus § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG.

Zu Ziffer 3:
Die Region Hannover hat in Ziffer 3 den Zeitpunkt bestimmt, ab dem diese Allgemein-verfügung als bekanntgegeben gilt und damit wirksam wird (§ 1 NVwVfG in Verbin-dung mit § 41 Absatz 4 Satz 4 VwVfG).

Die Geltungsdauer der Allgemeinverfügung ist auf die Zeit vom 31. Dezember 2020 bis zum 01. Januar 2021 zu beschränken, da das Veranstalten bzw. Abbrennen von Feuerwerk durch Privatpersonen ohne gesonderte Erlaubnis außerhalb dieser Zeit ohnehin gem. § 23 Absatz 2 der 1. SprengV verboten ist.

Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgt über die Internetseite www.bekanntmachungen.region-hannover.de.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover, erhoben werden.

Hannover, den 28.12.2020
Der Regionspräsident
Hauke Jagau

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