Hannover: Ab 1. Januar 2010 nur mit grüner Feinstaubplakette in die Umweltzone

Stadt legt überarbeiteten Ausnahmekatalog vom Fahrverbot vor

In der hannoverschen Umweltzone dürfen ab 1. Januar 2010 nur noch Fahrzeuge mit grüner Feinstaubplakette fahren. Nach dem für die Stadt positiven Urteil des Verwaltungsgerichts zur Umweltzone hat die Stadt die Ausnahmeregelungen für 2010/2011 noch einmal überarbeitet. Diese sind mit der Handwerkskammer, der Industrie- und Handelskammer und dem ADAC abgestimmt, wobei deren grundsätzliche Kritik an der Umweltzone selbst bzw. deren Verhältnismäßigkeit unverändert bestehen bleibt.

"Neu in den Katalog aufgenommen haben wir eine zweijährige Ausnahmeregelung für Euro-3-Fahrzeuge – gelbe Plakette -, für die es keine Rußfilter-Nachrüstmöglichkeit gibt. Diese Regelung kommt insbesondere Handwerks- und Gewerbebetrieben entgegen. Sie sorgt dafür, dass in Hannover durch die Umweltzone keine Arbeitsplätze gefährdet werden – ein sinnvoller Kompromiss zwischen Umwelt und Wirtschaft. Ich bin froh, dass wir mit den Kammern und dem ADAC eine einvernehmliche Regelung für die Ausnahmen in den Jahren 2010 und 2011 gefunden haben", so Wirtschafts- und Umweltdezernent Hans Mönninghoff am Freitag (22. Mai) im Rathaus.

Die wesentlichen  Neuregelungen:

  • Spezialfahrzeuge (z.B. Werkstattwagen von Handwerksbetrieben, Wohnmobile u.ä.)
    bekommen ohne Existenzgefährdungsnachweis des Eigentümers generell eine Ausnahmegenehmigung. Da davon auszugehen ist, dass solche Fahrzeuge regelmäßig nicht mehr als 2.000 Kilometer jährlich in der Umweltzone fahren, verzichtet die Verwaltung zukünftig auf das Führen des Fahrtenbuches und entspricht damit auch den regelmäßig vorgetragenen Wünschen der Betroffenen.
  • Für Fahrzeuge der Schadstoffklasse EURO 3 ("gelbe Plakette") wird ohne weitere Detailprüfung sowohl für in der Umweltzone stationierte Fahrzeuge als auch für PendlerInnen für 2010/2011 eine Ausnahmegenehmigung erteilt, wenn es auf dem Markt keinen Rußfilter-Nachrüstsatz gibt. Diese großzügige Ausnahmeregelung ist insbesondere dadurch gerechtfertigt, dass unter anderem gerade Fahrzeuge von Handwerks- und Gewerbebetrieben betroffen sind und diese in der aktuell schwierigen wirtschaftlichen Lage besonders entlastet werden sollen.
  • Kompensiert werden diese großzügigen Ausnahmeregelungen dadurch, dass ab 2010 die bisherige 500-Kilometer-Bagatell-Aus-nahmeregelung mit Fahrtenbuch wegfallen soll. Diese Regelung war als "Auffanglösung" für Sonderfälle gedacht, in denen Fahrzeuge sehr wenig genutzt werden und alle anderen Ausnahmetatbestände nicht greifen. Sie wurde jedoch recht häufig beantragt, wohl auch, weil eine korrekte Fahrtenbuchführung kaum zu kontrollieren war. Wegen des jetzt erweiterten Ausnahmekatalogs ist die Bagatell-Regelung entbehrlich und wird daher nicht fortgeführt.

Auch die Einzelfallregelung für Fahrzeuge, die nicht unter obige Übergangsregelungen fallen, sind überarbeitet und die Einkommensgrenzen für Privatpersonen angehoben worden. Ausnahmegenehmigungen gibt es wie bisher, wenn

  • das Fahrzeug nicht mit Rußfilter nachrüstbar ist und
  • der/die Halterin einen Wohn- bzw. Betriebssitz in der Umweltzone hat oder für Fahrzeugnutzer von außerhalb der Umweltzone die Benutzung des öffentlichen Nahverkehrs eine außergewöhnliche Belastung darstellen würde und
  • der/die Halter/in wirtschaftlich nicht in der Lage ist, sich ein für die Umweltzone zugelassenes Fahrzeug zu kaufen.

Für private AutobesitzerInnen ist der Nachweis der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit wie bisher möglich, indem Angaben zu dem monatlichen Einkommen, den monatlichen Ausgaben, dem Vermögen und den Kosten für die Ersatzbeschaffung gemacht werden. Bei Vorlage eines auch in anderen Zusammenhängen üblichen Einkommensnachweises und bei einem monatlichen Nettoeinkommen von unter 1.290 Euro bei Einzelpersonen, 1.960 Euro bei zwei Personen, 2.470 Euro bei drei Personen und 2.970 Euro bei vier Personen wird aber generell ohne weitere Nachweise davon ausgegangen, dass eine Neuanschaffung unzumutbar ist. Die Beträge wurden auf Wunsch des ADAC auf die jeweiligen Pfändungsfreigrenzen plus 300 Euro/Person Kosten für den laufenden Fahrzeugbetrieb erhöht.

Bei Fahrzeugen von Gewerbebetrieben, FreiberuflerInnen etc. ist ebenfalls kein detaillierter Einzelnachweis vorzulegen, sondern es reicht, dass der/die jeweilige SteuerberaterIn des Betriebes bescheinigt, dass die Ausmusterung und der Ersatz der nicht mehr in der Umweltzone zugelassenen Fahrzeuge zu einer Existenzgefährdung des Betriebes führen würde. Mit der Standesorganisation der Steuerberater wurden entsprechende Verfahrensabsprachen getroffen. Statt der Steuerberater-Regelung ist jedoch wie bisher eine Einzelfallprüfung möglich.

Bei PendlerInnen von außerhalb der Umweltzone wird die Bewilligung nicht mehr auf bestimmte Fahrtziele beschränkt, sondern umfasst zukünftig die gesamte Umweltzone.

Die Ausnahmen nach der Allgemeinverfügung der Stadt werden grundsätzlich weiter geführt, allerdings mit folgenden Änderungen:

  • Weiterhin freigestellt bleiben inländische und ausländische Reisebusse sowie die Busse des öffentlichen Personennahverkehrs.
  • Auch Fahrzeuge mit geregeltem Kat, die keine grüne Plakette erhalten können, sind unverändert nicht betroffen.
  • Die generelle Ausnahme, dass Diesel-Kfz in der Umweltzone fahren dürfen, die mit Biodiesel oder Rapsöl betrieben werden, wird nicht verlängert. Diese Fahrzeuge weisen zwar bezüglich der CO2-Emissionen eine positive Bilanz auf, hinsichtlich der Feinstaub- und NOx-Emissionen unterscheiden sie sich allerdings nicht vom Betrieb mit "normalem" Diesel.
  • Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen werden weiterhin freigestellt.
  • Fahrzeuge mit roten Dauerkennzeichen (Probe- und Überführungsfahrten von Autowerkstätten) werden nur noch für Betriebe zugelassen, die ihren Sitz in der Umweltzone haben, da Probe- und Überführungsfahrten anderer Betriebe nicht in der Umweltzone stattfinden müssen.

Die generellen Ausnahmen vom Fahrverbot nach der Kennzeichnungsverordnung der Bundesregierung für unter anderem Behinderten-Kfz, Oldtimer mit H-Kennzeichen, Müllfahrzeuge und bestimmte Baufahrzeuge gelten selbstverständlich weiterhin.

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PM: Landeshauptstadt Hannover