Wirtschaft

Honeywell kann nicht für Altlasten am De Haen Platz in Anspruch genommen werden

4. Kammer gibt Klage der Firma Honeywell gegen eine bodenschutzrechtliche Verfügung der Region Hannover statt

Die Hannover Region gab der Firma Honeywell Specialty Chemicals Seelze GmbH (Firma Honeywell) auf der Grundlage von § 9 Abs. 2 BBodSchG auf, für zwei an der Straße Wittekamp in der List gelegene Grundstücke sog. Detailunteruntersuchungen und eine Gefahrenbeurteilung vorzulegen, ob eine Sanierung im Hinblick auf radioaktive und chemisch-toxische Kontaminationen erforderlich ist. Die Firma Honeywell sei als Rechtsnachfolger der bis Anfang des 20. Jahrhunderts von dem Chemiker Eugen de Haen betriebenen Firma heranzuziehen. Die beiden Grundstücke liegen auf dem Gelände der ehemaligen Chemischen Fabrik Eugen de Haen, die von 1861 bis 1902 in Hannover-List produziert hat. Bei Aufgabe des Betriebsgrundstücks blieben toxische und radioaktive Produktionsabfälle zurück, auf die die Region Hannover die festgestellten Bodenverunreinigungen zurückführt.

 

Das Gericht folgte der Argumentation der Klägerin, die geltend machte, sie könne nicht herangezogen werden, weil sie nicht Gesamtrechtsnachfolgerin des von Eugen de Haen bis zu seinem Tod betriebenen einzelkaufmännischen Unternehmens sei. Eugen de Haen wurde nach seinem Tod im Jahr 1911 von seinen Kindern beerbt, die im Jahr 1912 das Unternehmen in eine GmbH umwandelten. Nach Auffassung des Gerichts stellt diese Gründung einer GmbH keine Gesamtrechtsnachfolge dar, weil das damals geltende Gesellschaftsrecht – anders als die Vorschriften des nunmehr geltenden Umwandlungsgesetzes – die Möglichkeit der Umwandlung eines einzelkaufmännischen Unternehmens in eine GmbH im Wege einer Gesamtrechtsnachfolge nicht vorsah. Damit verblieb eine mögliche Haftung bei den Erben von Eugen de Haen.

Das Gericht vertritt weiter die Auffassung, die Firma Honeywell könne entgegen der Auffassung der Region Hannover auch nicht als Einzelrechtsnachfolgerin in Anspruch genommen werden. Zum einen enthalte das Bodenschutzrecht eine – auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – abschließende Regelung, dass nur der Gesamtrechtsnachfolger herangezogen werden könne. Zum anderen gebe es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Haftung im Wege einer Einzelrechtsnachfolge von den Erben Eugen de Haens auf die GmbH übertragen worden sein könnte. Nach allgemeiner Auffassung bestehe schon nicht die Möglichkeit, eine sog. abstrakte Polizeipflicht im Wege der Einzelrechtsnachfolge zu übertragen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass das Unternehmen bereits im Jahre 1902 seinen Betriebssitz nach Seelze verlegt habe und Eugen de Haen die Grundstücke in der List im Jahre 1909 auf seinen Sohn übertragen habe. Für die Erben hätte daher im Jahre 1912 gar keine Veranlassung bestanden, bei der Gründung der GmbH eine abstrakte Polizeipflicht für ein nicht mehr zu dem Unternehmen gehörendes Grundstück auf die GmbH zu übertragen.

Die Kammer konnte daher offen lassen, ob eine Inanspruchnahme der Gesamtrechtsnachfolger Eugen de Haens auch daran scheitern würde, dass mit der Zulassung der Bebauung mit Wohngebäuden durch die Landeshauptstadt Hannover und der Bebauung selbst weitere Ursachen für die bestehende Gefährdung gesetzt wurden. Die Region Hannover kann als unterlegene Partei beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung beantragen.

PM: Verwaltungsgericht Hannover