Verwaltungsgericht billigt Routenführung der Polizeidirektion
Mit Beschluss vom 09.09.2009 hat die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover den Eilantrag des Veranstalters einer Wahlkundgebung, die die NPD am 12.09.2009 in Hannover durchführen möchte, zum überwiegenden Teil abgelehnt.
Insbesondere billigte das Gericht die Entscheidung der Polizeidirektion (PD) in einer versammlungsrechtlichen Auflage, den Antragsteller auf eine Route in der Südstadt zu verweisen. Dies sei zur Vermeidung von Personen- und Sachschäden und zur Ermöglichung der Durchführung der Veranstaltung erforderlich, weil die NPD-Veranstaltung eines umfassenden polizeilichen Schutzes bedürfe. Der vom Veranstalter geplante Aufzug durch die Innenstadt zöge eine erhebliche Gegenmobilisierung mit der Gefahr schwerer gewaltsamer Auseinandersetzungen und Ausschreitungen mit sich. Die Kammer folgt damit der Einschätzung der PD, dass sowohl auf der angemeldeten Route durch die Innenstadt als auch auf den vom Antragsteller angegebenen Alternativrouten die öffentliche Sicherheit mit den zur Verfügung stehenden 2.300 Einsatzkräften nicht gewährleistet werden könne. Die Route durch die Innenstadt sei zwar attraktiver, die NPD könne sich aber auch auf der Alternativroute öffentlichkeitswirksam präsentieren.
Die PD habe auch in Bezug auf die Gegendemonstrationen ein schlüssiges Gesamtkonzept vorgelegt und dabei die Interessen der NPD ausgewogen berücksichtigt. Die PD habe die beabsichtigte Routenführung der DGB-Veranstaltung erheblich reduziert und mehrere von der Partei Die Linke im Bereich der Aufzugsstrecke der NPD angemeldete Versammlungen untersagt. Die DGB-Versammlung führe zwar durch die Innenstadt; es sei aber nachvollziehbar, dass ein DGB-Aufzug in Bezug auf die erforderlichen Einsatzkräfte nicht mit einer NPD-Demonstration vergleichbar sei.
Die Route der NPD-Demonstration verläuft vom Braunschweiger Platz (Auftaktkundgebung) – Marienstraße – Berliner Allee – Kestnerstraße – Stadtstraße – Bultstraße – Braunschweiger Platz (Abschlusskundgebung).
Erfolg hat der Antrag, soweit er gegen die Auflagen gerichtet ist,
– die Lautsprecheranlage zu verplomben.
Nach Auffassung des Gerichts gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Veranstalter den vorgegebenen Lautstärkepegel von 90 dB(A), gemessen in einem Meter Abstand vom Lautsprecher, nicht einhalten werde. Deshalb sei die Auflage nicht erforderlich.
– dass nur eine Fahne pro 20 Teilnehmer verwendet werden darf.
Diese Auflage verstoße, wie die Kammer bereits in einem anderen Verfahren entschieden habe, gegen Artikel 8 Abs 1 Grundgesetz.
– dass die Versammlungsteilnehmer keine Embleme und Tätowierungen sichtbar tragen dürfen, die in den Augen der breiten Öffentlichkeit den Eindruck hervorrufen können, "Hass" zu bedeuten.
Diese Auflage sei zu unbestimmt. Es sei unklar, was in den Augen der breiten Öffentlichkeit den Eindruck erwecken könnte, "Hass" zu bedeuten und wer mit der "breiten Öffentlichkeit" gemeint sei.
– die Parole "wir sind wieder da" und alle Parolen mit der Wortfolge "…nationaler Widerstand" zu unterlassen
Hierbei handele es sich um Meinungsäußerungen, die durch Art. 5 Grundgesetz geschützt seien.
Hinsichtlich weiterer Auflagen blieb der Antrag erfolglos.
Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zulässig.
Aktenzeichen: 10 B 3462/09 und 10 B 3668/08
PM: Verwaltungsgericht Hannover