Sonn- und Feiertagsregelung für Verkaufsstellen

Aus einer Rede von Sozialministerin Mechthild Ross-Luttmann zum Entwurf eines Gesetzes über die Sonn- und Feiertagsregelung für Verkaufsstellen.

Das Niedersächsische Gesetz über die Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG) ist mit Wirkung vom 01.04.2007 in Kraft getreten. Nach § 10 des Gesetzes überprüft die Landesregierung bis zum 31. März 2010 die Auswirkungen des Gesetzes.

Bereits die Gesetzesberatungen haben eines ganz deutlich gemacht: Durch das Ladenöffnungsgesetz werden viele Bereiche unseres täglichen Lebens berührt.So hat während der Gesetzesberatungen die Frage, wie der verfassungsrechtliche Sonn- und Feiertagsschutz gesichert werden kann, breiten Raum eingenommen. Aber auch die Abwägung verschiedenster Interessen wie z.B. Schutz der Familien, Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wirtschaftliche Interessen, besondere örtliche Belange und regionale Interessen – um nur einige zu nennen – war Gegenstand vieler Überlegungen.

Dabei spielte z.B. auch die Frage, wie die Wettbewerbsfähigkeit niedersächsischer Ausflugsorte gegenüber Orten in Schleswig-Holstein oder Mecklenburg-Vorpommern gewährleistet werden kann, eine Rolle. Von den Niedersächsischen Küstenbadeorten wurde und wird die erfolgte Erweiterung des Warenkorbes begrüßt. Sie sind besser gegen die Konkurrenz aus Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern aufgestellt.Inzwischen liegen erste Erfahrungen mit den neuen Öffnungsmöglichkeiten vor.

Zu zwei Aspekten erscheinen mir diese ganz wichtig:

Eine inflationäre Entwicklung bei der Anerkennung der Ausflugsorte hat es nicht gegeben. Seit Inkrafttreten des Ladenöffnungsgesetzes ist es zur Neu-Anerkennung eines Ortes gekommen.

Bei einer Befragung der IHK hat die große Mehrheit der Befragten angegeben, dass die Sonntagsöffnung nicht zu Problemen oder Auseinandersetzungen geführt hat. Nur 7 Prozent der Orte mit Sonntagsöffnung haben über Konflikte mit benachbarten Kommunen oder nicht zur Öffnung berechtigten Händlern berichtet.
Und die IHK-Befragung hat auch folgendes ergeben: Die zulässige Gesamtöffnungszeit wird nicht überall voll ausgeschöpft: Nur in 47 Prozent der die Sonntagsöffnung nutzenden Orte werden die Geschäfte jeweils für die erlaubten 8 Stunden geöffnet, in 53 Prozent wird eine kürzere Öffnungszeit (im Schnitt 4,7 Stunden) gewählt.

Ich nehme dessen ungeachtet die kritischen Äußerungen zu den Auswirkungen des Ladenöffnungsgesetzes sehr ernst. Es darf weder zu einer Beeinträchtigung des verfassungsrechtlichen Schutzes der Sonn- und Feiertage noch zu einer Wettbewerbsverzerrung kommen. Eines muss ganz klar sein: Es darf keine Aushöhlung des Sonn- und Feiertagsschutzes hingenommen werden. Entsprechenden regionalen Besonderheiten wollen wir kurzfristig durch klarstellende Regelungen zum Gesetz – zunächst also durch untergesetzliche Regelungen – Rechnung tragen.

PM: Nds. Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit

Kategorie: Politik
Quelle/Autor: admin