Verkehrsinformationen

Stadt modernisiert Fahrzeugflotte für mehr als neun Millionen Euro

In der hannoverschen Umweltzone dürfen ab 2010 grundsätzlich nur noch Kraftfahrzeuge mit grüner Plakette oder Ausnahmegenehmigung fahren. Ansonsten drohen ein Bußgeld in Höhe von 40 Euro und ein Punkt in Flensburg.

"Wir gehen mit gutem Beispiel voran und haben unsere Fahrzeugflotte auf den neuesten Stand der Umwelttechnik gebracht. Damit die städtischen Fahrzeuge ab 2010 mit einer grünen Plakette in der Umweltzone fahren können, haben wir seit Ende 2007 insgesamt 246 Fahrzeuge neu beschafft und dafür mehr als neun Millionen Euro investiert," betonte Umweltdezernent Hans Mönninghoff am Montag (28. Dezember). Soweit von Herstellern angeboten entsprechen die neuen Fahrzeuge der Euro-Norm 5. Darüber hinaus konnten 14 Fahrzeuge mit einem Rußpartikelfilter nachgerüstet werden. Insgesamt hat die Stadt Die Palette der neu beschafften Kraftfahrzeuge reicht vom PKW über Transporter bis hin zu Lastwagen und Spezialfahrzeugen. Bundesweit vorbildlich: Noch vor der Deutschen Bahn rüsten die Städtischen Häfen ihre neue Diesellok mit einem Russfilter aus.

Die Stadt wird in der ersten Januarwoche die gelbe Plakette auf den rund 200 Umweltzonen-Verkehrsschildern abkleben. Die MitarbeiterInnen des städtischen Verkehrsaußendienstes werden deshalb im Rahmen ihrer Kontrollen bei Fahrzeugen mit gelber Plakette erst dann ein Bußgeldverfahren einleiten, wenn die Umweltzonen-Beschilderung voraussichtlich ab 11. Januar angepasst ist.

Darüber hinaus wird die Stadt wegen der hohen Zahl von Ausnahmeanträgen von einem Bußgeld absehen, wenn bereits 2009 ein Antrag gestellt wurde, über den aber noch nicht entschieden ist. Bisher sind 5.600 Anträge beim Bereich Umweltzone der Stadt eingegangen, davon sind 2.200 bewilligt und 18 abgelehnt worden. In 150 Fällen wurden die Anträge zurückgezogen.

Ausnahmegenehmigungen:

Auf Antrag werden Ausnahmegenehmigungen erteilt für

Spezialfahrzeuge (z.B. Werkstattwagen von Handwerksbetrieben, Wohnmobile u.ä.). Sie bekommen ohne Existenzgefährdungsnachweis des Eigentümers generell eine Ausnahmegenehmigung, da davon auszugehen ist, dass solche Fahrzeuge regelmäßig nicht mehr als 2.000 Kilometer jährlich in der Umweltzone fahren.

Fahrzeuge der Schadstoffklasse EURO 3 ("gelbe Plakette ab Werk"). Ohne weitere Detailprüfung wird sowohl für in der Umweltzone stationierte Fahrzeuge als auch für PendlerInnen für 2010/2011 eine Ausnahmegenehmigung erteilt, wenn es auf dem Markt keinen Rußfilter-Nachrüstsatz gibt. Falls es für diese Fahrzeuge einen Rußfilter-Nachrüstsatz gibt, der aber wegen Lieferengpässen nicht mehr in 2009 eingebaut werden kann, gibt es auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung bis zum Einbau und der Zuteilung der grünen Plakette. Nachgewiesen werden muss, dass der Nachrüstfilter bestellt wurde.

Einzelfallregelung
Ausnahmegenehmigungen gibt es wie bisher, wenn

  • das Fahrzeug nicht mit Rußfilter nachrüstbar ist und
  • der/die Halterin einen Wohn- bzw. Betriebssitz in der Umweltzone hat oder für Fahrzeugnutzer von außerhalb der Umweltzone die Benutzung des öffentlichen Nahverkehrs eine außergewöhnliche Belastung darstellen würde und
  • der/die Halter/in wirtschaftlich nicht in der Lage ist, sich ein für die Umweltzone zugelassenes Fahrzeug zu kaufen.

Für private AutobesitzerInnen ist der Nachweis der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit wie bisher möglich, indem Angaben zu dem monatlichen Einkommen, den monatlichen Ausgaben, dem Vermögen und den Kosten für die Ersatzbeschaffung gemacht werden. Bei Vorlage eines auch in anderen Zusammenhängen üblichen Einkommensnachweises und bei einem monatlichen Nettoeinkommen von unter 1.290 Euro bei Einzelpersonen, 1.960 Euro bei zwei Personen, 2.470 Euro bei drei Personen und 2.970 Euro bei vier Personen wird aber generell ohne weitere Nachweise davon ausgegangen, dass eine Neuanschaffung unzumutbar ist.

Bei Fahrzeugen von Gewerbebetrieben, FreiberuflerInnen etc. ist ebenfalls kein detaillierter Einzelnachweis vorzulegen, sondern es reicht, dass der/die jeweilige SteuerberaterIn des Betriebes bescheinigt, dass die Ausmusterung und der Ersatz der nicht mehr in der Umweltzone zugelassenen Fahrzeuge zu einer Existenzgefährdung des Betriebes führen würde. Mit der Standesorganisation der Steuerberater wurden entsprechende Verfahrensabsprachen getroffen. Statt der Steuerberater-Regelung ist jedoch wie bisher eine Einzelfallprüfung möglich.

Die Ausnahmen nach der Allgemeinverfügung der Stadt werden grundsätzlich weiter geführt, allerdings mit folgenden Änderungen:

  • Weiterhin freigestellt bleiben inländische und ausländische Reisebusse sowie die Busse des öffentlichen Personennahverkehrs.
  • Auch Fahrzeuge mit geregeltem Kat, die keine grüne Plakette erhalten können, sind unverändert nicht betroffen.
  • Die generelle Ausnahme, dass Diesel-Kfz in der Umweltzone fahren dürfen, die mit Biodiesel oder Rapsöl betrieben werden, wird nicht verlängert. Diese Fahrzeuge weisen zwar bezüglich der CO2-Emissionen eine positive Bilanz auf, hinsichtlich der Feinstaub- und NOx-Emissionen unterscheiden sie sich allerdings nicht vom Betrieb mit "normalem" Diesel.
  • Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen werden weiterhin freigestellt.
  • Schaustellerfahrzeuge sind für die Fahrten zu Veranstaltungen in der Umweltzone (und nach deren Ende wieder aus der Umweltzone heraus) vom Fahrverbot ausgenommen.
  • Fahrzeuge mit roten Dauerkennzeichen (Probe- und Überführungsfahrten von Autowerkstätten) werden nur noch für Betriebe zugelassen, die ihren Sitz in der Umweltzone haben, da Probe- und Überführungsfahrten anderer Betriebe nicht in der Umweltzone stattfinden müssen.

Die generellen Ausnahmen vom Fahrverbot nach der Kennzeichnungsverordnung der Bundesregierung für unter anderem Behinderten-Kfz (Merkzeichen "aG", "H" oder "Bl"), Oldtimer mit H-Kennzeichen, Müllfahrzeuge bzw. bestimmte Baufahrzeuge, die Sonderrechte in Anspruch nehmen können, gelten selbstverständlich weiterhin.