Verkehrsinformationen

Umweltzone

Zu ihrer Praxis gegenüber Verstößen gegen die Verbotsregelungen in der Umweltzone hält die Stadt fest:

Die Stadt hat in Gesprächen mit dem Ministerium über die Formulierung einer Vergleichsvereinbarung deutlich zum Ausdruck gebracht, dass ihr rechtliche Grenzen gesetzt sind. Die zuständigen Träger der öffentlichen Verwaltung sind nach dem Bundes-Immissions-schutzgesetz verpflichtet, alle Maßnahmen, die in einem Luftreinhalteplan vorgesehen sind, durch Anordnungen oder sonstige Entscheidungen durchzusetzen.

Das heißt: Die Landeshauptstadt als Ordnungsbehörde muss das durchsetzen, was die Landeshauptstadt als Luftreinhalteplanungsbehörde vorgesehen hat. Sie darf als Ordnungsbehörde keine generelle Anordnung treffen, die auch Fälle von der Verfolgung als Ordnungswidrigkeiten ausnimmt, in denen tatsächlich kein Grund besteht. Würde die Landeshauptstadt als Ordnungsbehörde verkünden, dass Fahrzeuge mit gelben Plaketten in den nächsten drei oder sechs Monaten nicht kontrolliert werden oder Ordnungswidrigkeiten generell nicht geahndet werden, wäre das mit dem Bundes-Immissionsschutzgesetz unvereinbar.

Diese Erwägungen sind dem Umweltministerium ausführlich dargelegt worden. Dementsprechend heißt es in der Vereinbarung zwischen dem Oberbürgermeister und dem Umweltminister, dass die Stadt es in den nächsten drei Monaten bei Verstoß gegen die Verbotsregelung in der Umweltzone "im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens zunächst bei einer Ermahnung belassen" wird.

Vereinbarungsgemäß wird die Stadtverwaltung bei Verstößen großzügig verfahren, wenn nachvollziehbare Gründe für das wiederholte Einfahren in die Umweltzone mit gelber Plakette angegeben werden.

Für Irritationen seitens des Umweltministeriums gibt es keinen Grund.