Weiteres „Rot“ für „Blaue Tonnen“

"Blaue Tonnen" dürfen Verbrauchern nicht unaufgefordert vor die Tür gestellt werden Die 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hannover hat es erneut einem privaten Altpapierentsorgungsunternehmen auf Antrag eines öffentlich-rechtlicher Entsorgungs-trägers im Eilverfahren untersagt, privaten Haushalten die "Blaue Tonne" ohne Bestellung oder sonstige Anforderung auf deren Privatgrundstück bereit zu stellen (Aktenzeichen 25 O 61/08). 

Sachverhalt:
Der Antragsteller betreibt als öffentlich-rechtlicher Entsorgungs-träger die Restabfallentsorgung in privaten Haushalten für die Region Hannover. Im Bereich der Wertstoffsammlung von Altpapier konkurriert er seit Juni 2008 mit dem privaten Abfallentsorgungsunternehmen, der Antragsgegnerin. In einem Presseartikel vom 31.05.2008 kündigte die Sprecherin des privaten Abfallentsorgungsunternehmen an, zur Akquisition von Kunden unaufgefordert "blaue Tonnen" zur Sammlung von Altpapier vor deren Privatgrundstücke stellen zu wollen, was in der Folgezeit auch geschah. Weiter hieß es in dem Artikel, dass Behälter, die vom Bürger verschmäht würden, nach zwei Tagen wieder abgeholt würden.
Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sieht darin eine unzumutbare Belästigung der umworbenen Kunden, denen ohne ihren Willen die Beeinträchtigung durch die Bereit-stellung der Tonnen aufgedrängt werde.

Begründung der Entscheidung durch das Landgericht: Die Antragsgegnerin handelt nach Auffassung des Landgerichts unlauter, weil sie den Wettbewerb zum Nachteil ihrer Mitbewerber nicht nur unerheblich beein-trächtigt, soweit sie ihre Tonnen ohne Anforderung auf Privatgrundstücken platziert und damit die Privateigentümer dieser Grundstücke oder Besitzberechtigten unzumutbar belästigt, um ihre eigene Wettbewerbshandlung zu fördern. Der Durchschnittsverbraucher und Marktteilnehmer empfinde diese Auf-drängung der Leistung als unzumutbare Belästigung, weil man zunächst der direkten Wirkung dieser Wettbewerbshandlung nicht entgehen könne, ohne selbst – ungewollt – aktiv zu werden. Zumindest müsse der Umworbene die Tonne von seinem Grundstück wieder entfernen, ggf. durch Hinausschieben auf öffentlichen Grund, oder durch ungewollte Kontaktauf-nahme mit der Antragsgegnerin dafür Sorge tragen, dass die Tonne direkt von seinem Grundstück wieder abgeholt werde. Diese Belästigung komme in die Nähe der Fälle des unerbetenen persönlichen Kontaktes des Werbenden zum Adressaten, weil es hier wie dort einer persönlichen Anstrengung bedürfe, um sich der Werbung zu entziehen (vgl. Telefonwerbung) oder der sogenannten Scheibenwischerwerbung, bei der der Umworbene selbst wieder Initiativen ergreifen müsse, um der Werbung zu entgehen bzw. sich der Werbung zu entledigen.
(Aktenzeichen 25 O 61/08; die Entscheidung ist nicht rechtskräftig)

Das Landgericht hat bereits mit Urteil vom 12.06.2008 (Aktenzeichen: 25 O 46/08) in einem weiteren Eilverfahren einem anderen privaten Entsorger untersagt, "blaue Tonnen" zu Akquisitionszwecken auf privaten Grundstücken aufzustellen. Die Kammer hat in diesem Verfahren klargestellt, dass das Verbot sich nicht auf diejenigen Tonnen beziehe, die auf öffentlichem Grund abgestellt würden, weil in diesem Fall die Umworbenen es in der Hand hätten, sich den Werbemaßnahmen ohne größeren Aufwand zu entziehen.

PM: Landgericht Hannover