7. Kammer gibt der Klage einer Grundstückseigentümerin statt, lehnt aber einen entsprechenden Eilantrag ab.
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks an der Straße "Lange Laube" in Hannover. Mit ihrem gegen die Landeshauptstadt gerichteten Begehren möchte sie erreichen, dass die Stadt ein im Zuge der Neugestaltung der "Langen Laube" vor ihrer Grundstückszufahrt errichtetes Pflanzbeet mit einer darin gepflanzten Linde entfernt, so dass ihr ein ungehindertes Befahren ihrer Hofeinfahrt ermöglicht wird.
Dieser Klage gab die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 17.11.2010 statt. Die Planung, ein Pflanzbeet unmittelbar in Höhe der einzigen Zufahrt zu dem klägerischen Grundstück anzulegen, sei rechtswidrig, weil sie gegen das sog. Konfliktbewältigungsgebot verstoße. Die Klägerin habe einen aus ihrem Eigentumsrecht und der erteilten Baugenehmigung folgenden Anspruch, dass die Ein- und Ausfahrt auf ihr Grundstück nicht wesentlich erschwert werde. Das aber sei der Fall, wie die Kammer bei einem anlässlich des Ortstermins durchgeführten Fahrversuch festgestellt habe. Einem mit seinem Fahrzeug vertrauten Berufskraftfahrer sei zwar eine Einfahrt in die Hofeinfahrt möglich. Zumindest aber die Ausfahrt sei erheblich erschwert. Diese sei aufgrund der beengten Verhältnisse im Innenhof nur rückwärts möglich. Ohne mehrfaches Rangieren sei es nicht möglich, an dem Pflanzbeet vorbeizufahren, was im Übrigen auch mit einer Gefährdung des Fußgängerverkehrs verbunden sei. Hinzu komme, dass die Fläche, über die neben dem Pflanzbeet eine Zufahrt zum Grundstück möglich sei, häufig zugeparkt sei. Aufgrund der an dieser Stelle unklaren und widersprüchlichen straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen und der Aufstellung einer Parkautomaten in unmittelbarer Nähe sei für Ortsfremde kaum erkennbar, dass Parken nicht erlaubt sei. Das gesetzliche Verbot des Parkens vor einer Einfahrt werde nicht befolgt, da der Charakter einer Ausfahrt aufgrund des Pflanzbeetes für Ortsfremde nur schwer erkennbar sei. Das alles führe zu einer ganz erheblichen Erschwerung der Ein- und Ausfahrt, die auch unter Berücksichtigung der von der Stadt angeführten gestalterischen Gesichtspunkte (symmetrische Anordnung der Bäume) nicht gerechtfertigt sei.
Das Urteil der Kammer ist vorläufig vollstreckbar und kann von der Landeshauptstadt mit einem Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht angegriffen werden. Die Klägerin kann aber zuvor die vorläufige Vollstreckung betreiben, die die Kammer von einer Sicherheitsleistung die Klägerin in Höhe von 10.000 € abhängig gemacht hat. Darin enthalten ist neben den Verfahrenskosten der Aufwand, der durch den Abbau, das vorläufige Einlagern und gegebenenfalls den Rückbau entsteht.
Den entsprechenden Eilantrag lehnte das Gericht ab. Zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gebe es keinen zwingenden Grund, der eine mit dem Eilantrag verbundene Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertige. Die Eigentümerin habe insofern geltend gemacht, das Grundstück ab dem 01.11. für eine Autovermietung nutzen zu wollen. Dies habe sich indes verzögert. Vor dem 01.12. werde die Autovermietung den Betrieb nicht aufnehmen. Zu diesem Zeitpunkt benötige sie einstweiligen Rechtsschutz nicht mehr, weil sie – gegen Sicherheitsleistung – die vorläufige Vollstreckung des Urteils betreiben könne.
Gegen die Entscheidung im Eilverfahren ist die Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zulässig.