Vor dem Hintergrund aktueller Diskussionen um ein Alkoholverbot auf öffentlichen Plätzen erläutert die Stadt Hannover:
Die Stadtverwaltung sieht sich aus rechtlichen Gründen bisher gehindert, ein Alkoholverbot auf bestimmten öffentlichen Plätzen auszusprechen, weil sie dabei die Rechtsprechung zur Thematik berücksichtigen muss. Danach gilt Folgendes:
Der öffentliche Raum (zum Beispiel Straßen und Wege, Plätze und Grünanlagen) kann von jedermann ohne besondere Erlaubnis genutzt werden. Das Niederlassen von Personen und Personengruppen ist nach dem Urteil der Gerichte ebenso vom sogenannten Gemeingebrauch gedeckt wie das Trinken von Alkohol; dafür braucht es also weder eine Genehmigung noch kann es generell durch eine Satzung verboten werden.
Diese Auffassung haben unterschiedliche Verwaltungsgerichte auch höherer Instanzen wiederholt deutlich gemacht, die kommunale Versuche zu generellen Alkoholverboten im öffentlichen Raum für unrechtmäßig erklärt haben. Zuletzt ist dies in einem aufsehenerregenden Fall der Stadt Freiburg / Breisgau bestätigt worden.
Eine Einschränkung des Gemeingebrauchs ist rechtlich möglich, wenn sie der "Gefahrenabwehr" dient. Dafür müssen laut Gefahrenabwehrrecht hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, dass der Alkoholkonsum an konkreten Örtlichkeiten regelmäßig und typischerweise zu Schäden insbesondere durch Gewalttaten führt.
Im Fall des Alkoholkonsums auf öffentlichen Plätzen in Hannover verfügt die Stadtverwaltung bisher nicht über derartige Nachweise: Polizei und Verwaltung haben weder ein entsprechendes Lagebild noch eine differenzierte Statistik, aus denen sich ergibt, dass in Hannover zu bestimmten Zeiten an bestimmten Orten der Konsum von Alkohol zu Straftaten führt und damit eine Gefahr begründet.