Mit Beschluss vom 30.12.2010 hat die 7. Kammer den Eilantrag eines Mitbewerbers, mit dem dieser verhindern wollte, dass der Alttextilverband Nord zum Zuge kommt, abgelehnt.
Bis zum Ende des Jahres 2010 stellte der Alttextilentsorgungsverband Hannover und Umgebung auf der Grundlage eines mit der Landeshauptstadt geschlossenen Vertrages 500 Alttextilcontainer im öffentlichen Straßenraum auf. Dieser Vertrag wurde von der Landeshauptstadt zum Ende des Jahres gekündigt. Künftig möchte die Stadt für die Aufstellung dieser Container Sondernutzungserlaubnisse erteilen und hierfür Gebühren entsprechend der neuen Sondernutzungsgebührenordnung erheben.
Mit Bescheid vom 08.12.2010 erteilte die Stadt dem Alttextilverband Nord, einem Zusammenschluss mehrerer Unternehmen, dem auch Mitglieder des zuvor tätigen Alttextilentsorgungsverbandes Hannover und Umgebung angehören, die Erlaubnis zum Aufstellen von 500 Containern für ein Jahr und lehnte den Antrag des Antragstellers und anderer Mitbewerber unter anderem mit der Begründung ab, eine Verbandslösung biete den Vorteil, dass nur ein Verantwortlicher als Ansprechpartner bei auftretenden Problemen vorhanden und am ehesten gewährleistet sei, dass die Entsorgung auch bei fallenden Marktpreisen weiter durchgeführt werde.
Dagegen erhob der Antragsteller, ein Unternehmer aus Salzgitter, der geltend macht, eine in Gründung befindliche Textilverwertungsfirma zu betreiben, Klage und Eilantrag, mit dem der Landeshauptstadt vorläufig untersagt werden soll, die 500 genehmigten Stellplätze an Dritte zu vergeben.
Diesen Antrag lehnte die 7. Kammer ab. Es sei dem Antragsteller schon deswegen zuzumuten, den Ausgang des Klageverfahrens abzuwarten, weil er ersichtlich weder 500 Container erworben noch Verträge mit Dritten geschlossen habe, die es ihm ermöglichen würden, anstelle des zum Zuge gekommenen Mitbewerbers die Entsorgung von Alttextilen im Stadtgebiet der Landeshauptstadt pünktlich zum 01.01.2011 zu gewährleisten. Ob die Auswahlentscheidung im Ergebnis rechtmäßig sei, bleibe der Überprüfung in einem Klageverfahren vorbehalten.
Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zulässig.