Sicherer Silvesterspaß

Gesundheitsministerin Aygül Özkan: „Sich selbst und andere nicht in Gefahr bringen"

Morgen startet der Verkauf von Silvesterfeuerwerk. Dann füllen Knallfrösche, Schwärmer und Raketen wieder die Regale. Leider wird die Silvesterfreude immer wieder getrübt durch Unfälle oder Brände. Ursache ist meist der leichtsinnige Umgang mit Feuerwerkskörpern. „Wer das neue Jahr mit einem Feuerwerk begrüßen will, sollte einen klaren Kopf bewahren", sagt Niedersachsens Gesundheitsministerin Aygül Özkan. Denn so schön Raketen auch funkelten – Grundlage dieses Effekts sei Sprengstoff. Dessen explosive Wirkung dürfe man nicht unterschätzen. Özkan: „Sonst bringt man sich und andere in Gefahr."

Richtige Handhabung von Silvesterfeuerwerk

Damit sich keine Unfälle oder Brände durch unsachgemäßes Verhalten ereignen, sollten folgende Regeln beachtet werden:

  • Nur Feuerwerkskörper mit dem BAM-Zulassungszeichen verwenden und nicht mit den Artikeln experimentieren.
  • Vor dem Abbrennen des Feuerwerks die deutschsprachige Gebrauchsanweisung lesen und beachten.
  • Feuerwerkskörper nur im Freien verwenden und nicht offen herumliegen lassen. Nur mit ausgestrecktem Arm anzünden und danach schnell entfernen.
  • Nach dem Zünden ausreichenden Sicherheitsabstand einhalten.
  • Raketen mit dem Führungsstab in Flaschen stellen, gegen Umfallen sichern und so ausrichten, dass sie nicht auf Gebäude niedergehen können. Dabei gilt es auch auf Windrichtung und -stärke zu achten. Das Verkürzen oder Entfernen der Lenkstäbe birgt eine große Gefahr.
  • Feuerwerkskörper nicht von Balkonen und aus Wohnhausfenstern zünden oder herunterwerfen. Mit Feuerwerk niemals auf Menschen oder Tiere zielen.
  • Blindgänger" sind brandgefährlich. Explodiert ein Feuerwerkskörper nicht, sollte er weder aufgehoben noch erneut angezündet werden. Es könnte zu schweren Verletzungen durch Spätzündung oder Explosion kommen. Stattdessen mit Wasser übergießen und erst anschließend beseitigen.
  • Feuerwerkskörper gehören nicht in die Hände von Kindern und Jugendlichen oder Alkoholisierten.
  • In Notfällen (Verletzungen und Brände) sofort die Feuerwehr/den Rettungsdienst über die Rufnummer 112 verständigen.

Alters- und Verwendungsbeschränkungen beachten

Neben dem wenig gefährlichen Kleinstfeuerwerk der Klasse I (Kategorie 1), wie zum Beispiel Tischfeuerwerk, Knallbonbons und Wunderkerzen, wird in der Silvesternacht vor allem Kleinfeuerwerk der Klasse II (Kategorie 2) unter freiem Himmel gezündet. Diese Feuerwerkskörper dürfen dieses Jahr nur in der Zeit vom 29. bis zum 31. Dezember verkauft werden. Die Käufer von Kleinfeuerwerk müssen mindestens 18 Jahre alt sein. Sofern keine weiteren regionalen Einschränkungen bestehen, darf Kleinfeuerwerk am Silvester- und Neujahrstag abgebrannt werden – ebenfalls nur von Volljährigen.

Gesetzliche Verwendungsbeschränkungen in der Nähe von Reet- und Fachwerkhäusern

In der unmittelbaren Nähe von Reet- und Fachwerkhäusern ist das Abbrennen von Feuerwerk nicht zulässig. Die Regelung zu den Reet- und Fachwerkhäusern wurde 2009 vor allem zum Schutz historischer Altstadtbereiche in die Erste Sprengstoffverordnung aufgenommen. Darüber hinaus ist es wie bereits in den Vorjahren aus Gründen des Lärmschutzes nicht zulässig, Kracher und Raketen in unmittelbarerer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Seniorenheimen abzubrennen.

Vorsicht vor illegalem und nicht zugelassenem Feuerwerk

Feuerwerkskörper werden in Deutschland durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) für den Verkauf zugelassen beziehungsweise seit dem 01. Oktober 2009 konformitätsbewertet.

Feuerwerk ohne das Zulassungszeichen BAM darf in Deutschland nicht verwendet werden. In den vergangenen Jahren sind allerdings immer wieder auch nicht zugelassene Feuerwerkskörper von der Polizei und anderen Behörden entdeckt oder Menschen durch diese verletzt worden. Zum Schutz der eigenen Gesundheit sollte unbedingt auf den Kauf und das Zünden solcher illegalen Produkte verzichtet werden. Verstöße gegen das Sprengstoffgesetz können eine Geldbuße oder sogar eine Geld- oder Freiheitsstrafe zur Folge haben.