Politik

Eilentscheidung des VG zur rechten Demonstration zum Wincklerbad in Bad Nenndorf

Verwaltungsgericht gibt Eilantrag gegen versammlungsrechtliche Auflagen nur teilweise statt

Das Verwaltungsgericht Hannover – 10. Kammer – hat mit Beschluss vom heutigen Tage einem Eilantrag des Anmelders des sogenannten Trauermarschs in Bad Nenndorf nur teilweise stattgegeben.

Der Anmelder wendet sich mit einer kurzfristig erhobenen Klage gegen mehrere versammlungsrechtliche Auflagen des Landkreises Schaumburg, mit denen ihm eine bestimmte Aufzugsroute vorgeschrieben wird, Lärmschutzauflagen und Bekleidungsvorschriften auferlegt werden und der Gebrauch von Trommeln während des Aufzugs und zweier Zwischenkundgebungen untersagt wird.

Der Eilantrag des Antragstellers, seiner Klage die aufschiebende Wirkung gegen diese Auflagen wiederherzustellen, hat nur teilweise Erfolg.

Als rechtswidrig erachtet das Verwaltungsgericht die Beschränkung der zulässigen Lärmimmissionen bei der Zwischenkundgebung am Wincklerbad auf den Immissionsrichtwert von 45 dB(A), den üblichen Richtwert für Kurgebiete. Weil die Versammlung ein seltenes Ereignis ist und die technischen Regelwerke für Lärmschutz hierfür besondere Richtwerte vorsehen, seien diese zugrunde zu legen. Im Ergebnis würden die geltenden Lärmschutzrichtlinien schon eingehalten, wenn der von der Zwischenkundgebung ausgehende Lärm einen Beurteilungspegel von 55 dB(A) nicht überschreitet.

Rechtswidrig sei außerdem das pauschale Verbot, während des Aufzugs und der Zwischenkundgebungen Trommeln zu benutzen. Die Versammlungsbehörde hat dies im Wesentlichen mit Lärmschutzbestimmungen begründet. Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht – die Vorgabe der Lärmschutzrichtwerte sei insofern ausreichend. Wenn diese Richtwerte auch bei Gebrauch von Trommeln eingehalten würden, könne ein weitergehendes Verbot des Gebrauchs von Trommeln aus Lärmschutzgründen nicht ergehen.

Im Übrigen hatte der Antrag keinen Erfolg.

Die vom Antragsteller kurzfristig eingereichte Änderung der angemeldeten Routenführung habe die Versammlungsbehörde zu Recht abgelehnt. Die bereits genehmigte Gegendemonstration, deren Veranstalter ihrerseits Änderungen der begehrten Routenführung hatte hinnehmen müssen, hätte sonst einen großen Umweg durch ein Gewerbegebiet und über die Bundesstraße 442 machen müssen und wäre in ihrer Wahrnehmbarkeit erheblich eingeschränkt. Der vom Antragsteller als Route beanspruchte Straßenzug Bornstraße sei außerdem als Rettungsweg freizuhalten.

Soweit sich der Antragsteller gegen eine Auflage wandte, mit der das Tragen gleichartiger Kleidung als Zeichen einer politischen Gesinnung verboten wird, verwies die Kammer auf das Versammlungsgesetz, das ein entsprechendes Verbot enthält. Der weitere Hinweis der Versammlungsbehörde, dies gelte auch für schwarze, blaue und militärgrüne Kleidung und für Pullover, Kapuzenpullover, Hemden, Polo-Shirts und weitere Kleidungsstücke, enthalte keine darüber hinaus gehende Regelung. Gegen den Beschluss können beide Beteiligte noch Beschwerde zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg erheben.

PM: Verwaltungsgericht Hannover