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IGS Südstadt: Bau verzögert sich nach AnwohnerInnen-Klage

Bertha von Suttner Schule - IGS Südstadt

Bertha von Suttner Schule – IGS Südstadt

Der geplante Erweiterungsbau der IGS Südstadt am Altenbekener Damm muss nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover von heute vorerst verschoben werden.

Darüber wird die Verwaltung die Ratsgremien kurzfristig informieren.

Das Gericht hat einem Eilantrag von AnwohnerInnen stattgegeben. Diese wehren sich gegen die Erweiterung der Schule auf dem vorhandenen Gelände durch einen neuen Gebäudetrakt. Das Gericht folgt mit der Entscheidung nicht der Rechtsauffassung der Stadt Hannover, nach der die Erweiterung auf der Grundlage des bestehenden Bebauungsplans (B-Plan) erfolgen kann.

Die Stadt legt gegen den Entscheid Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht (OVG) in Lüneburg ein.

Parallel wird für den Fall, dass das OVG an der Auffassung des Verwaltungsgerichts festhält, und um dann möglichst schnell handlungsfähig zu sein, die zeitnahe Änderung des B-Plans vorbereitet.

Die Erweiterung der Schule durch einen dritten Gebäudeflügel zeichnet die ursprüngliche, 1929/1930 nicht vollständig realisierte Planung der ehemaligen Heinrich-Heine-Schule nach.

Das größere Raumprogramm ist wesentlich für den vollständigen Ausbau der Schule zu einer IGS mit allen für diese Schulform notwendigen Zügen und Angeboten sowie inklusiver Beschulung. Die Kapazität wird für die Schulversorgung in Hannover dringend benötigt. Dasselbe gilt für Kitaplätze, da die Einrichtung einer viergruppigen Kita integraler Bestandteil der Planungen ist.

Je nach Entscheidungsgang ist mit einer Verzögerung des Baubeginns von zwei bis drei Jahren zu rechnen.

Die Verwaltung wird die Eltern der SchülerInnen, die die IGS besuchen, zeitnah über die Konsequenzen der AnwohnerInnen-Klage und der Gerichtsentscheidung informieren.


4. Kammer gibt Eilantrag von Nachbarn gegen die erteilte Baugenehmigung statt

Die Baugenehmigung, die sich die Landeshauptstadt Hannover Anfang November 2017 selbst für die Erweiterung und Sanierung der IGS Südstadt erteilt hat, ist voraussichtlich rechtswidrig. Zu dieser rechtlichen Einschätzung ist die 4. Kammer des Gerichts in einem heute den Beteiligten zugestellten Beschluss gekommen, mit dem sie einem gegen den sofortigen Vollzug der Baugenehmigung gerichteten Eilantrag von Nachbarn im Wesentlichen stattgegeben hat. Nach dem für das Gebiet geltenden Bebauungsplan Nr. 679 aus dem Jahr 1975 ist es grundsätzlich als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Nach § 1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind die im allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässigen Nutzungen ausgeschlossen, um „den Charakter der im Wesentlichen nach den Bestimmungen eines reinen Wohngebietes abgeschlossenen Bebauung weitgehend zu erhalten“.

Davon ausgehend steht das Bauplanungsrecht nach Auffassung der Kammer den vorgesehenen Bauarbeiten entgegen. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO 1968 seien Schulen in einem allgemeinen Wohngebiet, auch wenn ihr Einzugsbereich über das Gebiet hinausreiche, zwar regelhaft zulässig. Das Vorhaben der Antragsgegnerin werde sich aber deshalb als unzulässig erweisen, weil es gegen das ungeschriebene Gebot der Gebietsverträglichkeit verstoße. Ein im allgemeinen Wohngebiet regelhaft zulässiges Vorhaben gefährde den Gebietscharakter und sei gebietsunverträglich, wenn das Vorhaben – bezogen auf den Gebietscharakter des allgemeinen Wohngebiets – auf Grund seiner typischen Nutzungsweise störend wirke. Für eine derart störende Wirkung spreche entscheidend die Größenordnung des Vorhabens mit 720 Schülern und einer Kindertagesstätte mit 70 Plätzen, die geeignet sei, für „Gebietsunruhe“ zu sorgen und sich damit störend auf die Umgebung auszuwirken. Ein Schulkomplex dieser Größe gefährde die Zweckbestimmung des Gebiets, nämlich vorwiegend dem Wohnen zu dienen. Die Schule habe sich seit Planaufstellung von einer der Versorgung der näheren Umgebung dienenden Volksschule, die im allgemeinen Wohngebiet trotz ihrer Größe u. U. noch allgemein zulässig war, zu einer IGS mit stadtweitem Einzugsgebiet entwickelt; eine Aufstockung um eine gymnasiale Oberstufe scheine nicht ausgeschlossen. Hinzu komme der vom Vorhaben verursachte An- und Abfahrtsverkehr, da von den 70 KiTa-Kindern eine Vielzahl mit Kfz zum KiTa-Eingang in der bisher ruhigen Wißmannstraße gebracht und wieder abgeholt würden. Das dem Wohngebiet immanente „Ruhebedürfnis“ werde in Frage gestellt. Zwar würden in der Rechtsprechung Schulen in annähernd gleicher Größenordnung noch als ortsüblich und damit im allgemeinen Wohngebiet als allgemein zulässig angesehen. Aber der gültige Bebauungsplan setze für seinen Geltungsbereich keine uneingeschränkten allgemeinen Wohngebiete i. S. d. § 4 BauNVO 1968 fest, sondern allgemeine Wohngebiete „de luxe“, die durch den in § 1 der textlichen Festsetzungen erfolgten Ausschluss ausnahmsweise zulässiger Anlagen reinen Wohngebieten i. S. d. § 3 BauNVO 1968 weitgehend angenähert seien. Mit dem Willen des Plangebers, „den Charakter der im Wesentlichen nach den Bestimmungen eines reinen Wohngebietes abgeschlossenen Bebauung weitgehend zu erhalten“, werde sich das Vorhaben der Antragsgegnerin im Hinblick auf seine Größenordnung nicht vereinbaren lassen.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde zum Nds. Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.

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