Freizeit

Maschseefest-Gegner unterliegt vor Gericht

7. Kammer des Verwaltungsgerichts weist mit Urteil vom 26.11.2009 die Klage eines Anwohners gegen die Genehmigung für das Maschseefest ab.

Der Kläger, der in der Güntherstraße wohnt, wollte festgestellt wissen, dass die straßenrechtliche Genehmigung, die die Landeshauptstadt Hannover dem Hannover Tourismus Service e.V. (HTS) als Veranstalter für das Maschseefest im vergangenen Sommer erteilt hatte, insoweit rechtswidrig gewesen ist, als sie an 9 (von 19) Veranstaltungstagen auf der Bühne "Irisches Dorf/Temple-Bar" am Südufer den Einsatz elektro-akustischer Verstärkeranlagen nach 20:00 Uhr gestattet. Hilfsweise begehrte er die Feststellung, dass die Landeshauptstadt bei der Beurteilung der zumutbaren Lärmimmissionen nicht die Niedersächsische Freizeitlärmrichtlinie in Verbindung mit der Technischen Anleitung Lärm (TA Lärm) zugrunde legen dürfe, sondern die Freizeitlärmrichtlinie des Länderausschusses für Immissionsschutz (sog. LAI-Richtlinie), die abweichende Regelungen und Immissionsgrenzwerte vorsehe.

Das Gericht hält die Klage sowohl hinsichtlich des Haupt- als auch hinsichtlich des Hilfsantrages für unbegründet. Der Kläger habe zwar einen Anspruch darauf, von unzumutbaren Immissionen verschont zu bleiben. Er habe aber keinen Anspruch darauf, dass unabhängig von der Einhaltung bestimmter Grenzwerte ab 20.00 Uhr elektro-akustische Verstärkeranlagen nicht mehr zum Einsatz kommen dürften. Das Gericht teilt im Übrigen die Auffassung der Landeshauptstadt, dass bei der Beurteilung der zumutbaren Immissionen die Niedersächsische Freizeitlärmrichtlinie in Verbindung mit der Technischen Anleitung Lärm (TA Lärm) zugrunde zu legen sei.

Das Gericht merkt allerdings an, dass die nach den von der Landeshauptstadt während des letzten Maschseefestes durchgeführten Messungen vom Kläger hinzunehmenden Immissionen an mehreren Tagen überschritten worden seien, weil der in der Genehmigung festgesetzte sog.Taktmaximalpegel der Lautsprecheranlage mit 93 dB(A) offenbar zu hoch sei. Auch äußert das Gericht Zweifel, ob von der nach der TA Lärm unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehenen Möglichkeit, die Nachtzeit – in der niedrigere Immissionsrichtwerte gelten – von 22.00 Uhr auf 23.00 Uhr hinauszuschieben (Nr. 6.4 der TA Lärm), auch unter der Woche Gebrauch gemacht werden dürfe. Im Hinblick auf die vom Kläger gestellten Klageanträge sei die Klage trotz dieser Bedenken aber abzuweisen gewesen.

Der Kläger kann als unterlegene Partei beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung beantragen.

PM: Verwaltungsgericht Hannover