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Neues Schornsteinfegergesetz

Das neue Schornsteinfeger-Handwerkerrecht führt die Schornsteinfeger ab dem Jahr 2013 im freien Wettbewerb vom „ Kaminkehrer“ zum Sicherheits- und Umweltexperten. Von diesem Zeitpunkt an haben die Hauseigentümer – als Betreiber von Feuerungsanlagen – dann die freie Wahl, welchen Schornsteinfeger sie mit den gesetzlich vorgeschriebenen Reinigungs-, Mess- und Überprüfungsarbeiten  beauftragen wollen. Die Ausführung der Arbeiten und der Zustand der Feuerungsanlagen muss der Hauseigentümer dem Bezirksschornsteinfegermeister mitteilen. Allerdings sind weiterhin einige sicherheitstechnische Arbeiten, wie zum Beispiel die Abnahme- oder Brandschutzprüfungen, dem Bezirksinhaber überlassen.

Dieses Monopol ist aber jeweils nur auf Zeit, nämlich  für sieben Jahre, vergeben; danach muss sich der Bezirksinhaber erneut in einem formalen Verfahren auf diesen Kehrbezirk, oder einen anderen Bezirk seiner Wahl, bewerben. Diese Bewerbungsverfahren wird für alle 108 Kehrbezirke in der Landhauptsstadt Hannover und den Kommunen des Umlandes von der zuständigen Dienstaufsicht, der Immissionsschutzbehörde bei der Region Hannover, durchgeführt.

Haus- und Wohnungseigentümer werden demnächst einen Feuerstättenbescheid zugestellt bekommen. In diesem gesetzlich vorgeschriebenen und kostenpflichtigen Bescheid legt der Kehrbezirksinhaber fest, wann und welche Arbeiten zukünftig im Rahmen der sog. Feuerstättenschau auszuführen sind. Mit diesem erstmals erhobenen Bescheid werden die Aufgaben an den Hauseigentümer als Pflicht übertragen. Dieser muss für die erforderlichen Arbeiten entweder einen registrierten Schornsteinfeger nach Wahl oder den bisherigen Kehrbezirksinhaber beauftragen. Zur fristgerechten Zusendung der Überprüfungsbescheinigungen an den Kehrbezirksinhaber ist jeder Eigentümer gesetzlich verpflichtet. Jede Änderung oder Neuaufstellung einer Feuerungsanlage führt zwangsläufig wieder zu einem neuen Bescheid.

Ebenfalls in Kraft getreten ist die neue 1. Immissionsschutzverordnung (1. BImSchV). Kernpunkte sind schärfere Grenzwerte als bisher für die Abgase aus Kleinfeuerungsanlagen und erstmals auch die Messung von Luftschadstoffen aus typischen Holz-Pellet-Kohle Feuerungen (zum Beispiel Kaminöfen, Kachelöfen und dergleichen). Die ermittelten Messwerte sind entscheidend dafür, wie lange der Ofen noch ohne emissionsbegrenzende Nachrüstung benutzt werden darf. Hilft auch eine Nachrüstung nicht entscheidend weiter oder ist sie eventuell technisch gar nicht machbar, wird es Zeit, sich über eine Neuinvestition in Richtung emissionsarmer Feststoffofen Gedanken zu machen.

pdf Neues Schornsteinfegergesetz (pdf)