Region Hannover prüft weiter Ausnahmegenehmigung für Ausstellung auf dem Expo-Gelände
Präparierte Leichen sind in der Ausstellung „Echte Körper“ (07. bis 29.11.09) auf dem hannoverschen Expo-Gelände vorerst nicht zu sehen. Nach einer gemeinsamen Begehung mit Vertreterinnen und Vertretern der Region Hannover als zuständige Genehmigungsbehörde willigte der Veranstalter heute ein, sieben Vitrinen mit entsprechenden Exponaten blickdicht zu verhängen, Polizeibeamte versiegelten die gläsernen Schaukästen. Im Anschluss wurde die Ausstellung für die Öffentlichkeit freigegeben.
Die Region Hannover prüft weiter, ob der Firma Premium Exhibition Ltd eine Ausnahmegenehmigung für die von beantragte „öffentliche Ausstellung von Leichen“ im Rahmen der Präsentation „Echte Körper“ erteilt werden kann. Die Behörde macht ihre Entscheidung davon abhängig, ob die Veranstalter nachweisen können, dass Einwilligungen der Verstorbenen in die Plastination ihrer Leiche oder Leichenteile und in die Präsentation für die allgemeine Öffentlichkeit vorliegen. Weiter muss überzeugend dargelegt werden, dass die einzelnen Exponate in ihrer Gestaltung und Darstellung erkennbar einem wissenschaftlich-didaktischen Zweck dienen. Darüber hinaus ist die Würde der Verstorbenen und das Pietätsgefühl der Allgemeinheit zu beachten.
Nach dem Niedersächsischen Bestattungsgesetz ist es grundsätzlich verboten, eine Leiche öffentlich auszustellen. Die Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme steht im Ermessen der zuständigen Gesundheitsbehörde, die unter anderem darüber zu befinden hat, ob die Menschenwürde der Verstorbenen, deren Leichen oder Leichenteile ausgestellt werden, gewahrt wird. Ohne die erforderliche Zulassung einer Ausnahme ist die Ausstellung von Leichen oder Leichenteile unzulässig. Nach Prüfung der bislang vorliegenden Unterlagen beabsichtigt die Region Hannover den Antrag der Fa. Premium Exhibition Ltd. auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von dem Verbot der öffentlichen Ausstellung von Leichen abzulehnen.
Der bayrische Verwaltungsgerichtshof hat beispielsweise in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden: „Die Menschenwürde wirkt über den Tod hinaus und bezieht (…) auch den konkreten Leichnam als Hülle der verstorbenen Person ein, der nicht wie beliebige Materie behandelt werden darf. (…) Jeder Umgang mit einem Leichnam ist an dem allgemeinen Achtungsanspruch des Toten, der ihm kraft seiner Menschenwürde zukommt und auch noch nach dem Tode Schutz genießt (…), zu messen. (…)“
Nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz hat die Firma Premium Exhibition Ltd. nun Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Ablehnung des Antrages zu äußern.