Die Landeshauptstadt Hannover weist darauf hin, dass nach den Regelungen des Niedersächsischen Feiertagsgesetzes (NFeiertagsG) öffentliche Tanzveranstaltungen von Gründonnerstag (17. April) ab 5 Uhr morgens bis zum Ablauf des Karsonnabends (19. April), 24 Uhr, und somit für 67 Stunden unzulässig sind. Als öffentlich gilt eine Veranstaltung, zu der grundsätzlich jede Person Zugang hat, ob gegen Entgelt oder auch ohne. Die in Gaststätten übliche Hintergrundmusik betrifft dies nicht. Am Karfreitag sind darüber hinaus Veranstaltungen mit Konzerten und Bühnendarbietungen lediglich dann erlaubt, sofern sie auf den ernsten Charakter des Tages Rücksicht nehmen und auch nur dann, wenn sie ausschließlich in Räumen ohne Schankbetrieb stattfinden.
Der Hamburger Senat hat das Tanzverbot am Karfreitag bereits seit einiger Zeit gelockert. Dort beginnt die Feiertagsruhe am Karfreitag erst ab 5 Uhr morgens und endet um 24 Uhr. Auch vorher galt das Tanzverbot dort lediglich von 2 Uhr am Karfreitag bis 2 Uhr am Karsamstag.
Bundesland | Stunden | Beginn | Ende |
Rheinland-Pfalz | 84 | Gründonnerstag 4 Uhr | Ostersonntag 16 Uhr |
Bayern | 70 | Gründonnerstag 2 Uhr | Karsamstag 24 Uhr |
Hessen | 68 | Gründonnerstag 4 Uhr | Karsamstag 24 Uhr |
Saarland | 68 | Gründonnerstag 4 Uhr | Karsamstag 24 Uhr |
Niedersachsen | 67 | Gründonnerstag 5 Uhr | Karsamstag 24 Uhr |
Baden-Württemberg | 50 | Gründonnerstag 18 Uhr | Karsamstag 20 Uhr |
Mecklenburg-Vorpommern | 42 | Karfreitag 0 Uhr | Karsamstag 18 Uhr |
Nordrhein-Westfalen | 36 | Gründonnerstag 18 Uhr | Karsamstag 6 Uhr |
Brandenburg | 28 | Karfreitag 0 Uhr | Karsamstag 4 Uhr |
Sachsen | 24 | Karfreitag 0 Uhr | Karfreitag 24 Uhr |
Sachsen-Anhalt | 24 | Karfreitag 0 Uhr | Karfreitag 24 Uhr |
Schleswig-Holstein | 24 | Karfreitag 2 Uhr | Karsamstag 2 Uhr |
Thüringen | 24 | Karfreitag 0 Uhr | Karfreitag 24 Uhr |
Hamburg | 19 | Karfreitag 5 Uhr | Karfreitag 24 Uhr |
Berlin | 17 | Karfreitag 4 Uhr | Karfreitag 21 Uhr |
Bremen | 15 | Karfreitag 6 Uhr | Karfreitag 21 Uhr |
Regelungen in Niedersachsen
Ganz im Gegenteil dazu das Land Niedersachsen. Aus Sicht des Innenministeriums bestehe kein entsprechender Handlungsbedarf, teilte ein Sprecher am Mittwoch auf Anfrage der Deutschen Presse-Agentur in Hannover mit. Es bleibt also dabei das in Hannover von Donnerstag bis Samstag insgesamt 67 Stunden nicht getanzt werden darf.
Im Niedersächsischen Gesetz über die Feiertage (NFeiertagsG) nachzulesen.
Am Donnerstag der Karwoche ab 5 Uhr morgens und am Sonnabend der Karwoche sowie am Vorabend des Weihnachtsfestes (Heiligabend) sind öffentliche Tanzveranstaltungen verboten.
In der Erklärung zum Gesetz wird es dann noch absurder. Hier wird im Detail geschildert was unter einer öffentlichen Tanz-Veranstaltung zu verstehen ist und was nicht. Auch auf Lachen und Fröhlichkeit ausgerichtete Darbietungen sind danach unzulässig.
Bei weniger als 60% Kirchenmitgliedern fragt man sich wann dieses Gesetz endlich gekippt wird.