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Tanzverbot vor Ostern – Ein Relikt aus dem letzten Jahrhundert

Die Landeshauptstadt Hannover weist darauf hin, dass nach den Regelungen des Niedersächsischen Feiertagsgesetzes (NFeiertagsG) öffentliche Tanzveranstaltungen von Gründonnerstag (17. April) ab 5 Uhr morgens bis zum Ablauf des Karsonnabends (19. April), 24 Uhr, und somit für 67 Stunden unzulässig sind. Als öffentlich gilt eine Veranstaltung, zu der grundsätzlich jede Person Zugang hat, ob gegen Entgelt oder auch ohne. Die in Gaststätten übliche Hintergrundmusik betrifft dies nicht. Am Karfreitag sind darüber hinaus Veranstaltungen mit Konzerten und Bühnendarbietungen lediglich dann erlaubt, sofern sie auf den ernsten Charakter des Tages Rücksicht nehmen und auch nur dann, wenn sie ausschließlich in Räumen ohne Schankbetrieb stattfinden.

Der Hamburger Senat hat das Tanzverbot am Karfreitag bereits seit einiger Zeit gelockert. Dort beginnt die Feiertagsruhe am Karfreitag erst ab 5 Uhr morgens und endet um 24 Uhr. Auch vorher galt das Tanzverbot dort lediglich von 2 Uhr am Karfreitag bis 2 Uhr am Karsamstag.

BundeslandStundenBeginnEnde
Rheinland-Pfalz

84

Gründonnerstag 4 UhrOstersonntag 16 Uhr
Bayern

70

Gründonnerstag 2 UhrKarsamstag 24 Uhr
Hessen

68

Gründonnerstag 4 UhrKarsamstag 24 Uhr
Saarland

68

Gründonnerstag 4 UhrKarsamstag 24 Uhr
Niedersachsen

67

Gründonnerstag 5 UhrKarsamstag 24 Uhr
Baden-Württemberg

50

Gründonnerstag 18 UhrKarsamstag 20 Uhr
Mecklenburg-Vorpommern

42

Karfreitag 0 UhrKarsamstag 18 Uhr
Nordrhein-Westfalen

36

Gründonnerstag 18 UhrKarsamstag 6 Uhr
Brandenburg

28

Karfreitag 0 UhrKarsamstag 4 Uhr
Sachsen

24

Karfreitag 0 UhrKarfreitag 24 Uhr
Sachsen-Anhalt

24

Karfreitag 0 UhrKarfreitag 24 Uhr
Schleswig-Holstein

24

Karfreitag 2 UhrKarsamstag 2 Uhr
Thüringen

24

Karfreitag 0 UhrKarfreitag 24 Uhr
Hamburg

19

Karfreitag 5 UhrKarfreitag 24 Uhr
Berlin

17

Karfreitag 4 UhrKarfreitag 21 Uhr
Bremen

15

Karfreitag 6 UhrKarfreitag 21 Uhr

Regelungen in Niedersachsen

Ganz im Gegenteil dazu das Land Niedersachsen. Aus Sicht des Innenministeriums bestehe kein entsprechender Handlungsbedarf, teilte ein Sprecher am Mittwoch auf Anfrage der Deutschen Presse-Agentur in Hannover mit. Es bleibt also dabei das in Hannover von Donnerstag bis Samstag insgesamt 67 Stunden nicht getanzt werden darf.

Im Niedersächsischen Gesetz über die Feiertage (NFeiertagsG) nachzulesen.

§ 9

Am Donnerstag der Karwoche ab 5 Uhr morgens und am Sonnabend der Karwoche sowie am Vorabend des Weihnachtsfestes (Heiligabend) sind öffentliche Tanzveranstaltungen verboten.

In der Erklärung zum Gesetz wird es dann noch absurder. Hier wird im Detail geschildert was unter einer öffentlichen Tanz-Veranstaltung zu verstehen ist und was nicht. Auch auf Lachen und Fröhlichkeit ausgerichtete Darbietungen sind danach unzulässig.

Bei weniger als 60% Kirchenmitgliedern fragt man sich wann dieses Gesetz endlich gekippt wird.

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