Allgemeines

Ihmezentrum: Vorläufige Verwaltung angeordnet.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat am 09. März 2009 um 11:57 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der IZH Verwaltungs GmbH & Co. KG Grundstücksgesellschaft Ihme Arkaden angeordnet (Az. 810 IN 204/09 I). Die Anordnung erfolgte von Amts wegen, nachdem die Gesellschaft Insolvenzantrag gestellt hatte. Sie ergeht gemäß §§ 21, 22 Insolvenzordnung (InsO) zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wurde Rechtsanwältin Claudia Jansen in Frankfurt am Main bestellt. Die Entscheidung stellt noch keine Eröffnung eines Insolvenzverfahrens dar; hierüber wird das Insolvenzgericht zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden. Geschäfts-Nr.: 810 IN 204/09 I

B e s c h l u s s

In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der IZH Verwaltungs GmbH & Co. KG Grundstücksgesellschaft Ihme Arkaden, phG CEREP Linde Bear GmbH, Mainzer Landstrasse 46, 60325 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRA 43608),vertreten durch: Robert Hodges, (Geschäftsführer), Olivier Petreschi, (Geschäftsführer), – Antragstellerin – wird gemäß §§ 21, 22 Insolvenzordnung (InsO) zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger gegen die Antragstellerin am 09.03.2009 um 11:57 Uhr angeordnet:

1. Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 1 InsO wird die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet.

2. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird bestellt: Rechtsanwältin Claudia Jansen, Bettinastrasse 35-37, D 60325 Frankfurt/Main, Tel.: 069/7561466-0, Fax: 069/7561466-160, E-Mail: cjansen@drpannen.de

3. Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird angeordnet, dass Verfügungen der Antragstellerin nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam sind.

4. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung werden gem. § 21 Abs. 2 Nr. 3 lnsO untersagt, bereits eingeleitete Maßnahmen werden einstweilen eingestellt – soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.

5. Den Schuldnern der Antragstellerin (Drittschuldner) wird verboten, an die Antragstellerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragstellerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegen zu nehmen. Aufrechnungen und Verrechnungen mit Geldeingängen, die nach dem heutigen Tag auf den Geschäftskonten der Antragstellerin eingehen sind nicht mehr möglich. Die Drittschuldner werden aufgefordert nur noch unter Beachtung der Anordnungen zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

6. Die vorläufige Insolvenzverwalterin soll gemäß § 22 Abs. 2 InsO

a) das Vermögen der Antragstellerin sichern und erhalten;

b) ein Unternehmen, das die Antragstellerin betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit der Antragstellerin fortführen, soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stillegung zustimmt, um eine erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden; Die Verfügungsbefugnis über bestehende Arbeitsverhältnisse obliegt weiterhin der Antragstellerin; die Begründung, Änderung und Beendigung bestehender Arbeitsverhältnisse bedürfen der Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin.

c) prüfen, ob das Vermögen der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens decken wird.

7. Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist berechtigt, die Geschäfts – und Wohnräume der Antragstellerin zu betreten; die Antragstellerin hat der vorläufigen Insolvenzverwalterin Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten.

8. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird zusätzlich beauftragt, als Sachverständige zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt, ob die freie Vermögensmasse zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausreicht und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens der Antragstellerin bestehen (§ 22 Abs. 1 Ziffer 3.2. HS InsO).

9. Der Antragstellerin wird gemäß §§ 20, 97 InsO aufgegeben, sich unverzüglich mit der vorläufigen Insolvenzverwalterin in Verbindung zu setzen und ihr

a) ein vollständiges Vermögensverzeichnis nach Aktiva und Passiva geordnet, unter Angabe der jeweiligen Zeitwerte und Fremdrechte (Eigentumsvorbehalte, Sicherungsübereignungen und Pfandrechte),

b) je ein Verzeichnis ihrer Gläubiger und Schuldner mit vollständigen Anschriften (keine Abkürzungen) unter Angabe der bestehenden Verbindlichkeiten bzw. Forderungen sowie des Grundes (z.B. Kaufvertrag, Darlehen usw.), vorzulegen. Die Antragstellerin wird darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Richtigkeit dieser Angaben an Eides statt zu versichern hat, wenn das Insolvenzgericht dieses zur Herbeiführung wahrheitsgemäßer Angaben für erforderlich hält, § 98 Abs. 1 InsO. Auf die Strafbarkeit einer falschen eidesstattlichen Versicherung wird hingewiesen, § 156 Strafgesetzbuch. Die Anordnung der vorläufigen Verwaltung erfolgt von Amts wegen.Die Anordnung war notwendig, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine für die Gläubiger nachteilige Veränderung in der Vermögenslage der Antragstellerin zu verhindern oder nachteilige Handlungen aufzuklären.

10. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird mit der Durchführung der Zustellung beauftragt, §§ 21 II Ziff. 1, 8 III InsO. (…) Richterin am Amtsgericht