250 m – Bannmeile für ambulante Straßenhändler (sog. Pingler) in Hannover ist rechtswidrig
7. Kammer gibt mit Urteilen vom 30.04.2013 zwei Klagen von ambulanten Straßenhändlern gegen die Landeshauptstadt Hannover teilweise statt. Ambulanter Straßenhandel (Pingeln) ist der Handel, welcher im Umherziehen und Umherfahren zu Fuß, auf dem Fahrrad oder per Kraftfahrzeug ausgeübt wird, wobei das Verweilen an einer Stelle lediglich der Bedienung vorhandener Kunden dienen darf. Der Kläger in dem Verfahren 7 A 498/13 betreibt Straßenhandel mit Getränken, Lebensmitteln und Süßwaren, der Kläger in dem Verfahren 7 A 2097/13 mit Fanartikeln und Getränken. Beiden erteilte die beklagte Landeshauptstadt Hannover für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 die erforderliche Sondernutzungserlaubnis. Die Erlaubnisse gelten für das gesamte Stadtgebiet der Beklagten außerhalb der Innenstadt und mit Ausnahme der Lister Meile und der Fußgängerzone der Limmerstraße. Der Bereich der Innenstadt, in dem das Pingeln nicht erlaubt ist, ist durch eine Anlage zu jedem Bescheid zeichnerisch dargestellt. Sie umfasst unter anderem den Bereich um das Landes- und das Sprengel-Museum sowie die Bruchmeisterallee und die Waterloostraße. Den Erlaubnissen ist unter anderem die Auflage beigefügt, nach der die Erlaubnisinhaber zu den festgesetzten Märkten …