Corona

Trostloser Winter trotz Impfungen!

Superspreader-Event

Superspreader-Event?

In ihrem neuen Beschluss in der Ministerpräsidentenkonferenz haben die Politiker nicht nur beschlossen das ab einer Inzidenz über 35 für alle Indoor-Veranstaltungen die 3G Regel gilt, sondern auch gleich noch alles was Spaß macht zum Superspreader-Event erklärt.

Nach der 3G Regel haben zu vielen öffentlichen Orten nur noch geimpfte, genesene oder getestete Personen Zutritt. Die kostenlosen Tests sollen zudem ab 11. Oktober abgeschafft werden.

Allerdings wird es auch nicht viele Veranstaltungen geben die man als Geimpfter besuchen könnte. Nach dem Beschluss sind Feiern in Clubs und Diskotheken pauschal als Superspreader-Event gebrandmarkt. Dafür sollen die Gesundheitsämter Hygienekonzepte genehmigen können. Wie sowas dann aussehen kann wird sich jeder schnell denken können. Bestenfalls darf man mit viel Abstand spaßbefreit auf Stühlen der Musik lauschen. Tanzverbot wird die Konsequenz sein. Karfreitag auf unabsehbare Zeit!

Da werden wir wohl wieder ganz viele Polizeieinsätze gegen Jugendliche im Winter sehen die illegal im Welfengarten oder auf der Limmerstraße feiern. Gerne auch mit Hubschraubereinsatz.

Auszug aus dem Beschluss

https://www.niedersachsen.de/download/173234

Großveranstaltungen, Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, Feiern, Bars und Clubs sind die Bereiche, die mit einem besonders hohen Risiko für Mehrfachansteckungen („superspreading events“) verbunden sind. Dieses Risiko steigt noch einmal erheblich, wenn von den Teilnehmern nicht während des gesamten Verlaufs feste Sitzplätze mit entsprechenden Abständen eingenommen werden. In Innenräumen spielt der Luftaustausch, etwa durch raumlufttechnische Anlagen, eine erhebliche Rolle. Daher sind für diese Bereiche dem zuständigen Gesundheitsamt Hygienekonzepte vorzulegen, die alle diese Aspekte gewichten und das Ansteckungsrisiko wirksam minimieren. Die Länder und Kommunen werden weiterhin ergänzend zur 3G-Regelung durch einschränkende Regelungen oder situationsbezogenen Entscheidungen im Einzelfall die zulässige Teilnehmerzahl und den Zugang begrenzen, wo dies erforderlich ist. Die Länder sind sich einig, dass über die 3G-Regelung hinaus bei Sportgroßveranstaltungen oberhalb einer absoluten Zahl von 5.000 Zuschauenden die zulässige Auslastung bei maximal 50 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität liegt, jedoch nicht bei mehr als insgesamt 25.000 Zuschauenden.

Bildquellen:

  • Tanzen bis auf weiteres Verboten: www.hannover-entdecken.de