Tanzverbot vor Ostern – Ein Relikt aus dem letzten Jahrhundert
Die Landeshauptstadt Hannover weist darauf hin, dass nach den Regelungen des Niedersächsischen Feiertagsgesetzes (NFeiertagsG) öffentliche Tanzveranstaltungen von Gründonnerstag (17. April) ab 5 Uhr morgens bis zum Ablauf des Karsonnabends (19. April), 24 Uhr, und somit für 67 Stunden unzulässig sind. Als öffentlich gilt eine Veranstaltung, zu der grundsätzlich jede Person Zugang hat, ob gegen Entgelt oder auch ohne. Die in Gaststätten übliche Hintergrundmusik betrifft dies nicht. Am Karfreitag sind darüber hinaus Veranstaltungen mit Konzerten und Bühnendarbietungen lediglich dann erlaubt, sofern sie auf den ernsten Charakter des Tages Rücksicht nehmen und auch nur dann, wenn sie ausschließlich in Räumen ohne Schankbetrieb stattfinden. Der Hamburger Senat hat das Tanzverbot am Karfreitag bereits seit einiger Zeit gelockert. Dort beginnt die Feiertagsruhe am Karfreitag erst ab 5 Uhr morgens und endet um 24 Uhr. Auch vorher galt das Tanzverbot dort lediglich von 2 Uhr am Karfreitag bis 2 Uhr am Karsamstag. Bundesland Stunden Beginn Ende Rheinland-Pfalz 84 Gründonnerstag 4 Uhr Ostersonntag 16 Uhr Bayern 70 Gründonnerstag 2 Uhr Karsamstag 24 Uhr Hessen 68 Gründonnerstag 4 Uhr Karsamstag 24 Uhr Saarland 68 Gründonnerstag 4 Uhr Karsamstag 24 …